Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuung von Kindern als steuerfreie Einnahme gemäß § 3 Nr. 11 EStG – Vermietungsverhältnis zwischen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Steuerfreiheit von Bezügen aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Nr. 11 EStG.
- Die „Erziehung junger Menschen” fördern alle Vorgängen und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen.
- Der unmittelbaren Förderung dienen öffentliche Beihilfen selbst dann, wenn sie auch den Unterhalt der zu Erziehenden mit abdecken.
- An Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder für die Vollzeitpflege, sind dazu bestimmt, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen Kinder und Jugendliche die Erziehung zu fördern.
- Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist zunächst davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Danach sind die in die Zusammenhang von Jugendämtern an Pflegeeltern geleisteten Erziehungsgelder steuerfrei.
- An die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahe stehenden Personen sind erhöhte Anforderungen zu stellen.
- Ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten, bei denen keine Klarheit darüber besteht, welche Räumlichkeiten vermietet werden oder welche nicht, genügt diesen Anforderungen nicht.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 11, § 21 Nr. 1
Streitjahr(e)
2008
Tatbestand
Streitig ist, ob Einkünfte aus einer Erziehungsstelle steuerpflichtig sind, ob ein Angehörigenmietverhältnis steuerlich anzuerkennen ist und ob Aufwendungen für einen „Lagerraum” abgezogen werden können.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben drei eigene Kinder.
Der Kläger verfügt über eine Berufsausbildung als Arzt und ist nichtselbständig als Medizin-Controller in der Verwaltung des Krankenhauses B. angestellt. Daneben betreibt er im Nebenerwerb in geringem Umfang Landwirtschaft. Im Jahre 2014 hat er eine weitere Nebentätigkeit als Dozent aufgenommen.
Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudes Hauptstraße 18 in F., in dem die Familie der Kläger lebt (zunächst 3 Kinder, nach Auszug der ältesten Tochter Mitte 2009 nur noch 2 Kinder). Das Haus, ein ehemaliges landwirtschaftliches Gehöft, verfügt über zwei Etagen; die Wohnfläche im Erdgeschoss beträgt 97,96 m², im Obergeschoss beläuft sie sich auf 120,49 m².
Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin mit einer sozialtherapeutischen Zusatzausbildung. Sie betreibt in dem Haus die „Erziehungsstelle B”. Dabei werden bis zu zwei Kinder bzw. Jugendliche in die Familie aufgenommen und über das ganze Jahr betreut. Zu der pädagogischen Arbeit gehört ein strukturierter, verlässlicher Tagesablauf sowie die Förderung und Unterstützung im schulischen und im musischen Bereich. Ein Schwerpunkt des Angebotes ist der alltägliche Umgang mit Tieren. Die Klägerin hat zunächst das Kind Denise E, seit dem 1. Dezember 2009 zusätzlich das Kind M aufgenommen. Für die Aufnahme der Kinder zahlte die Landeshauptstadt H vom 22. bis zum 25. Januar 2009 Gelder für die Inobhutnahme nach § 42 SGB VII und ab 26. Januar 2009 Entgelte gem. § 34 SGB VII (Bl. 47 Einspruchshefter).
Nach den eingereichten Einnahme-Überschussrechnungen gem. § 4 Abs. 3 EStG hat die Klägerin mit der Erziehungsstelle im Jahre 2009 einen Gewinn in Höhe von 12.670,19 € und in 2010 einen Gewinn in Höhe von 31.641,19 € erzielt.
Der Kläger hat mit der Klägerin am 20. Dezember 2009 einen Mietvertrag über die für die Erziehungsstelle genutzten Räume geschlossen. Danach werden ab 1. Dezember 2009 in der 1. Etage 2 Zimmer (39 m²), 1 Bad, 1 Mehrzweckraum (17 m²) - sog. Musikzimmer - vermietet. Die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen ist gestattet. Die Miete für die Wohnräume beträgt monatlich 690,- € einschließlich Strom- und Nebenkosten, hinzukommen 77,50 € für Pferdestall, Garten, Wiese und Stellplatz. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2016 haben die Kläger einen weiteren Mietvertrag vom 20. April 2009 für den Zeitraum 1. April 2009 bis 30.November 2009 vorgelegt. Danach werden 2 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad, 1 Kellerraum, 1 Garage, 1 Stall und 1 gewerblich genutzter Raum vermietet. Die Wohnfläche beträgt nach dem Vertrag 47 m², hinzu kommt die Mitbenutzung von 80 m² Fläche. Die Miete beträgt monatlich 428,- € einschließlich Strom- und Nebenkosten; für Pferdestall und Diele kommen weitere 40,- € hinzu.
Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich zudem ein „Lagerraum” mit einer Fläche von 21,56 m², hinsichtlich dessen am 16. März 2010 eine Besichtigung durch den Beklagten stattfand. Nach dem Besichtigungsvermerk (Bl. 32 FG-Akte) befindet sich in dem Zimmer ein alter Sicherungskasten; Elektrokabel hängen lose aus der Wand; der Heizkörper ist verrostet; die Fenster sind winddicht mit Folie abgedichtet, so dass ein Öffnen der Fenster nicht möglich ist; die Fensterbänke aus Holz sind von innen verrottet. Der Raum ist aus-gestattet mit einem ca. 2m breiten raumhohen Bücherregal, in dem sich leere Leitzordner, PC-Software, medizinische Fachbücher, Bücher zum Zweitstudium Wir...