Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 26.11.2002; Aktenzeichen 7 B 5435/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 7. Kammer – vom 26. November 2002 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller in eine Vormittagsgruppe eines der vier in der Antragsschrift vom 31. Oktober 2002 genannten Kindergärten aufgenommen wird.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Verfahren beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der am 15.10.1999 geborene Antragsteller begehrt vom Antragsgegner, darauf hinzuwirken, dass ihm ein Kindergartenplatz in einer Vormittagsgruppe zur Verfügung gestellt wird.
Die Eltern des Antragstellers meldeten diesen vor Vollendung seines dritten Lebensjahres sowohl bei den vier in ortsnaher Umgebung zu ihrer Wohnung gelegenen Kindergärten als auch bei der Stadt E. an, die für den Antragsgegner Jugendhilfemaßnahmen u.a. betreffend den Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen wahrnimmt. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass sie beide vormittags berufstätig seien und deshalb dringend für ihren Sohn nach Vollendung seines dritten Lebensjahres einen Platz in einer Vormittagsgruppe benötigten. Die Stadt teilte den Eltern nach Rücksprache mit den Trägern der Kindergärten unter dem 25.10.2002 mit, dass ein Vormittagsplatz nicht zur Verfügung stehe, sie bemühe sich aber, schnellstmöglich einen Platz in einer Nachmittagsgruppe zu schaffen, obgleich sie, die Eltern des Antragstellers, dies bereits abgelehnt hätten.
Der Antragsteller hat sodann vor dem Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass ihm ein Kindergartenplatz in einer Vormittagsgruppe zur Verfügung gestellt wird, hilfsweise, die Kosten für eine Tagespflegestelle zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.11.2002 abgelehnt und dazu ausgeführt: Der Antragsteller habe zwar grundsätzlich mit Vollendung seines dritten Lebensjahres einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, der Antragsgegner habe aber diesem mit dem Angebot eines Platzes in einer Nachmittagsgruppe des ortsnahen Kindergartens F. genüge getan. Obwohl keine Gleichwertigkeit zwischen einem Vormittagsplatz und einem Nachmittagsplatz bestehe, könne der Platz in der Nachmittagsgruppe den Anspruch ausnahmsweise erfüllen, weil nicht ausreichend Plätze in Vormittagsgruppen vorhanden seien. Die Auswahlentscheidungen der in Frage kommenden Kindergärten genügten zwar den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht, dies sei jedoch ohne Bedeutung, da der Antragsteller im Zeitpunkt dieser Entscheidungen zu Beginn des Kindergartenjahres noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet und daher noch keinen Anspruch gehabt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Kindergartenträger angesichts der ausgeschöpften Kapazität für den Antragsteller nicht einen Ausnahmeantrag auf Überbelegung gestellt hätten. Im Übrigen habe der Antragsgegner den Eltern des Antragsteller die Vermittlung einer Tagespflegestelle angeboten, wenn eine Nachmittagsbetreuung nicht gewünscht werde. Für eine Kostenübernahme sei aber kein Anordnungsgrund erkennbar.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Er macht geltend: Derzeit stehe ein Kindergartenplatz weder in einer Nachmittagsgruppe noch in einer Vormittagsgruppe zur Verfügung. Eine Auslegung des Niedersächsischen Kindestagesstättengesetzes vor dem Hintergrund der Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches ergebe, dass mit dem Anspruch grundsätzlich ein Kindergartenplatz in einer Vormittagsgruppe gemeint sei. Etwas anderes komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn – wie hier – die Eltern berufstätig seien und eine Betreuung ausschließlich am Vormittag benötigten. Der Antragsgegner müsse deshalb bei einem der Träger der ortsnahen Kindergärten darauf hinwirken, dass ein zusätzlicher Platz geschaffen werde.
Der Antragsgegner verweist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ergänzt: Es sei nicht sein Verschulden, wenn der Antragsteller den angebotenen Nachmittagsplatz nicht angenommen habe und dieser nunmehr weiter vermittelt worden sei. Ein Vormittagsplatz stehe nicht zur Verfügung. Er – der Antragsgegner – habe keine Möglichkeit, den geltend gemachten Anspruch zu befriedigen, da er nicht auf die Kindergartenträger einwirken und die Aufnahme eines bestimmten Kindes – nach Stellung eines Antrages auf ausnahmsweise Genehmigung einer Überbelegung – vorschreiben könne. Es sei den einzelnen Einrichtungen überlassen, die Aufnahme zu regeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zu beurteilende Beschwerde i...