Zusammenfassung
In einer Notsituation soll das Jugendamt die Eltern oder den alleinerziehenden Elternteil unterstützen, den entstandenen Betreuungsbedarf zu decken. Durch die Betreuung in einer Notsituation soll gewährleistet werden, dass sich das Kind weiterhin im gewohnten sozialen Umfeld aufhalten kann. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Kinder bei Beginn der Leistung noch nicht 14 Jahre alt sind.
Sozialversicherung: Die Betreuung und Versorgung eines Kindes in einer Notsituation regelt § 20 SGB VIII.
1 Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Hilfe durch das Jugendamt ist, dass
- der überwiegend betreuende Elternteil aus zwingenden Gründen die Betreuung nicht übernehmen und der andere Elternteil aus beruflichen Gründen die Betreuung nicht selbst übernehmen kann,
- die Hilfe für das Kindeswohl erforderlich ist und
- Angebote zur Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zur Deckung des Unterstützungsbedarfs nicht ausreichen.
Zwingende Gründe, aus denen der überwiegend betreuende Elternteil an der Betreuung verhindert ist, können Krankheit, Kuraufenthalte, Tod aber auch Inhaftierung sein.
Die Hilfe in einer Notsituation muss für das Kindeswohl notwendig sein. Sie ist ausgeschlossen, wenn Leistungen zur Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege ausreichen.
Unterstützung in einer Notsituation bei alleinerziehenden Elternteilen
Fällt ein alleinerziehender Elternteil bzw. beide Elternteile aus, wird das Kind ebenfalls in der Notsituation versorgt. In diesen Konstellationen ist es auch erforderlich, dass Leistungen zur Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder der Kindertagespflege nicht ausreichen.
Versorgung in einer Notsituation
Bei einer alleinerziehenden Mutter ist eine ambulante Kurmaßnahme notwendig, die vormittags zwischen 10.00 und 12.00 Uhr erfolgt. Die Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist ausreichend. Etwas anderes gilt bei einer stationären Behandlung: Die Kindertagesbetreuung erfolgt nur tagsüber. Diese reicht hier nicht aus, da die Kinder auch in der Nacht betreut werden müssen.
2 Umfang
Der Umfang der Leistung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen des Einzelfalls. Die Haushaltshilfe kann das Kind betreuen, erziehen, bei seinen Hausaufgaben unterstützen, für das Kind kochen und den Haushalt erledigen.
3 Leistungsabgrenzung zur Haushaltshilfe der Krankenversicherung
Eltern, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Voraussetzung für diese Leistung der Krankenkasse ist, dass einem Elternteil die Führung des Haushalts wegen Krankheit nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Zudem muss im Haushalt ein Kind leben, das zu Beginn der Hilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Diese Leistung geht der Hilfe des Jugendamtes vor.