Der Novize ist ein Angehöriger eines Klosters, der sich in einer Erprobungs- und Vorbereitungszeit befindet. Novizen sind nicht satzungsmäßige Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft oder ähnlich religiösen Gemeinschaft. Dem Noviziat ist das Postulat vorgeschaltet. Das Noviziat endet grundsätzlich mit dem Ablegen des Gelübdes (erste Profess).
Sozialversicherung: Relevante Vorschriften finden sich u. a. in § 5 Abs. 4 a Satz 2 SGB V über die Versicherungspflicht,§ 20 Abs. 2 a SGB XI für die Pflegeversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für die Rentenversicherung und § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.
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