Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristgebundenheit der Gegenvorstellung
Leitsatz (amtlich)
Will ein in der Beschwerdeinstanz unterlegener, Prozesskostenhilfe begehrender Antragsteller die Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes - mit Ausnahme des Anspruchs auf rechtliches Gehör - geltend machen, steht ihm der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zur Verfügung. Für die Erhebung der Gegenvorstellung gilt in einem solchen Fall die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 ZPO.
Normenkette
ZPO § 321a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 08.10.2007; Aktenzeichen 4 O 1658/07) |
Tenor
Die mit Schriftsatz vom 3.12.2008 erhobene Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9.1.2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit Beschluss vom 9.1.2008 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des LG Bremen - 4. Zivilkammer - vom 8.10.2007 zurückgewiesen.
Gegen den dem Antragsteller am 17.1.2008 zugestellten Senatsbeschluss vom 9.1.2008 hat dieser am 14.2.2008 Gehörsrüge erhoben und überdies hilfsweise beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Mit Beschluss vom 12.3.2008 hat der Senat die Gehörsrüge als unzulässig verworfen und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 3.12.2008 hat der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 9.1.2008 Gegenvorstellung erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 9.1.2008 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zu bewilligen.
Seine Gegenvorstellung hat der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 5.12.2008, 11.12.2008, 9.1.2009, 14.1.2009, 6.2.2009, 11.2.2009, 16.2.2009 und 20.2.2009 weiter begründet.
Der Antragsgegner und die Nebenintervenientin sind der Gegenvorstellung des Antragstellers entgegengetreten.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der im vorliegenden Fall einschlägigen Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 9.1.2008 erhoben worden ist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO analog).
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Anhörungsrüge des § 321a ZPO findet auch auf Beschwerdeentscheidungen der OLG in Prozesskostenhilfeverfahren statt, weil die Beschwerdeentscheidung des OLG die Instanz abschließt und unanfechtbar ist, also keinem Rechtsmittel oder ordentlichem Rechtsbehelf unterliegt (OLG Naumburg FamRZ 2007, 917 f.; Thomas/Putzo/Reichold, Komm. zur ZPO, 29. Aufl. 2008, § 321a Rz. 2 m.w.N.).
Dabei steht dem in der Beschwerdeinstanz unterlegenen Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragsteller, der eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, ausschließlich der Rechtsbehelf des § 321a ZPO zur Verfügung, der innerhalb der Notfrist von 2 Wochen geltend zu machen ist. Die Erhebung einer Gegenvorstellung ist in einem solchen Fall unstatthaft, weil andernfalls die in § 321a Abs. 2 ZPO getroffene Fristenbestimmung ihre Bedeutung verlöre.
Will der in der Beschwerdeinstanz unterlegene Prozesskostenhilfe nachsuchende Antragsteller nicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern die Verletzung eines anderen Verfahrensgrundrechts geltend machen (etwa einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz des gesetzlichen Richters), steht ihm auch nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9.12.2004 der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zur Verfügung, die - anders als die außerordentliche Beschwerde (BGHZ 150, 133 [135 ff.]) - in einem solchen Fall statthaft ist (BGH NJW-RR 2007, 1654). Mit dem Anhörungsrügengesetz sollte nämlich keine Aussage zu der Frage getroffen werden, wie die Gerichte künftig mit Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör umgehen sollten; insbesondere der bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommene außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung sollte durch das Anhörungsrügengesetz nicht ausgeschlossen werden (BGH NJW-RR 2007, 1654 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/3706, 14).
Bei einer Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte - mit Ausnahme des Anspruchs auf rechtliches Gehör - steht der beschwerten Partei mithin nach wie vor der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zur Verfügung, der an die Stelle der außerordentlichen Beschwerde getreten ist.
In solchen Fällen ist die Gegenvorstellung allerdings fristgebunden. Für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung zu korrigieren, muss es aus Gründen der Rechtssicherheit nämlich eine zeitliche Grenze geben (BGHZ 150, 133 [137]). Nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die für die Erhebung der Gegenvorstellung in den vorgenannten Fällen einzuhaltende Frist der analogen Anwendung des § 321a Abs. 2 ZPO zu entnehmen (BGH NJW-RR 2007, 1654); sie beträgt also 2 Wochen.
Da die mit Schriftsatz vom 3.12.2008 erhobene Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den ihm am 17.1.2008 ...