Verfahrensgang
AG Rheinberg (Aktenzeichen 9a F 76/22) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 04.04.2023 wird auf seine - des Antragstellers - Kosten zurückgewiesen
2. Der Beschluss ist sofort wirksam.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. 1. Der Antragsgegner ist der Sohn der am 00.00.1940 geborenen Frau A. Der Antragsgegner ist verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder B., geboren am 00.00.2000, und C., geboren am 00.00.2002, hervorgegangen. Der Antragsgegner wohnt mit seiner Ehefrau, die nicht berufstätig ist, und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Sohn B. befand sich im Jahr 2020 in der Ausbildung und verfügte in diesem Jahr über ein Jahresnettoeinkommen von 14.440,18 EUR. Die Tochter C. verfügte bis zum 20.09.2020 über kein eigenes Einkommen, sondern besuchte bis zu diesem Zeitpunkt noch die Schule, welche sie im Sommer 2020 mit dem Abitur abschloss. Ab dem 21.09.2020 ging C. einer Erwerbstätigkeit nach und verfügte über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 1.225,11 EUR.
Frau A. wurde am 16.12.2016 vollstationär im Haus an der D. in E-Stadt aufgenommen. Die monatlichen Kosten für die Unterbringung in Höhe von 4.554,48 EUR wurden in Höhe von 3.041,14 EUR durch Pflegegeld (1.775,00 EUR) und Regelaltersrente (1.266,14 EUR) gedeckt.
Mit rechtswahrender Mitteilung der Stadt F. vom 03.07.2017 wurde der Antragsgegner über die Hilfegewährung und die daraus resultierende Unterhaltspflicht informiert. Eine seinerzeitige Überprüfung durch das Sozialamt führte zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsbetrag nicht gefordert werden konnte. Mit weiterem Schreiben vom 09.12.2019 wurde der Antragsgegner darüber informiert, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Unterhaltsfällen ab dem 01.01.2020 auf den Kreis G. übergehen und sodann eine neue Überprüfung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 29.06.2020 wurde der Antragsgegner über den Übergang eines ggf. bestehenden Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger gem. § 94 Abs. 1, Abs. 1a SGB XII informiert, wenn sein jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.
Nach Eingang des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2020 beim Antragsteller wurde festgestellt, dass das Einkommen des Antragsgegners 100.000 EUR überschritten hatte. Sein Jahresbruttoeinkommen belief sich im Jahr 2020 auf 133.618,36 EUR.
Mit Schreiben vom 25.02.2022 forderte der Antragsteller den Antragsgegner nach Korrektur seines ursprünglichen Zahlungsverlangens zur Zahlung von 7.290,87 EUR auf.
Diesen Betrag hat der Antragsteller zunächst im vorliegenden Verfahren gegen den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13.06.2022 geltend gemacht. Nach einer Reduzierung im Schriftsatz vom 21.10.2022 hat der Antragsteller zuletzt beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn rückständigen Unterhalt der unterhaltsberechtigten Mutter, Frau A., geb. 00.00.1940, für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von 7.126,03 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Unabhängig von Korrekturen an der vom Antragsteller vorgenommenen Einkommensberechnung beruft er sich insbesondere auf seine fehlende Leistungsfähigkeit, da aufgrund der Verabschiedung des Angehörigenentlastungsgesetzes von einem Familienselbstbehalt von jedenfalls 9.000 EUR auszugehen sei.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen.
Der Antragsgegner sei im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum nicht leistungsfähig. Ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen von 133.618,36 EUR betrage das Jahresnettoeinkommen 104.356,23 EUR, also monatlich 8.696,35 EUR. Hinzuzurechnen sei eine monatliche Steuererstattung von 154,13 EUR sowie ein unstreitiger Wohnvorteil von 179,10 EUR. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 150,00 EUR verblieben 8.879,58 EUR.
Hiervon seien Altersvorsorgebeträge für eine Direktversicherung von 230,00 EUR, vermögenswirksame Leistungen von 39,88 EUR sowie eine sekundäre Altersvorsorge von 1.074,55 EUR abzuziehen, ebenso Kosten für eine Unfallversicherung von 43,29 EUR. Von den verbleibenden 7.473,86 EUR sei weiter der Kindesunterhalt für die Tochter in Abzug zu bringen, die der Antragsgegner anteilig in Höhe von 753,93 EUR zu tragen habe.
Von den verbleibenden 6.719,93 EUR sei dem Antragsgegner ein angemessener Selbstbehalt zu belassen. Dieser sei nicht der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020 zu entnehmen, weil in dieser noch nicht das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019 berücksichtigt wurde. In der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2021 sei der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht mehr konkret beziffert worden. Das Gericht erachte es für angemessen, dem Antragsgegner den Betrag als Selbstbehalt zu belassen, der ihm bei einem fiktiven Bruttoeinkommen von 100.000 EUR, bei dem eine Unterhaltspflicht gegenüber ...