Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung der Vorstandmitglieder einer Betriebskrankenkasse wegen gesetzwidriger Kreditaufnahmen.
Normenkette
BGB §§ 675, 611, 280; SGB V §§ 194, 220, 222; SGB IV § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 8 O 8/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 11.11.2008 avisierte Senatstermin findet nicht statt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.
I. Die vom LG erkannte Abweisung der Klage ist zutreffend. Die Berufungsbegründung rechtfertigt im Ergebnis keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
1. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist die Berufung der Klägerin bereits deshalb unbegründet, weil ihre Klage mangels hinreichender Bestimmtheit der Teilklage unzulässig ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wird nämlich ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss der Kläger angeben, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGH NJW 1990, 2068; NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 12.1.2006 - III ZR 138/05, zitiert nach Jurisweb, Leitsatz: JA 2006, 564; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rz. 15). Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden (BGH, Urt. v. 12.1.2006, a.a.O.). Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammensetzt, die unselbständige Rechnungsposten darstellen (BGH NJW 2000, 3718 ff.; Urteil vom 12.1.2006, a.a.O.; NJW 2008, 1741 f.).
a) Hier macht die Klägerin indes keine unselbständigen Rechnungsposten geltend. Denn die ihr aus der Kreditaufnahme erwachsenen Schäden, die sie allein hinsichtlich der Zinsbelastung für den Zeitraum von Januar 2001 bis Juni 2006 auf EUR 36.971.856,79 beziffert, beruhen auf unterschiedlichen Darlehensverbindlichkeiten, die für die Klägerin in unterschiedlichen Zeiträumen bei unterschiedlichen Rechtsträgern begründet wurden. Dies muss dem Vorbringen der Klägerin entnommen werden, auch wenn sie hinsichtlich der einzelnen Darlehensverpflichtungen nur wenig Konkretes vorträgt. Zu ersehen ist dies allerdings auch aus dem Tatbestand des Urteils des LG Düsseldorf in dem Verfahren 9 O 618/04 vom 2.5.2006 (WM 2006, 2000 ff.). Dort stritt die Klägerin mit einer Bank u.a. um die Rechtswirksamkeit von einer bzw. mehreren Darlehensverbindlichkeiten, die auch im hier zu entscheidenden Rechtsstreit als Schadenspositionen aufgeführt werden.
Die begründeten Darlehensverbindlichkeiten resultieren auf unterschiedlichen Pflichtverletzungen (s. unter I. 2.). Damit liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor, weil sie aus unterschiedlichen Sachverhalten resultieren (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands auch Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rz. 72 ff. m.w.N.). Die Notwendigkeit einer separaten Beurteilung der einzelnen Vorgänge wird auch dadurch deutlich, dass - dies zeigt der zu entscheidende Fall exemplarisch - die Voraussetzungen der Kreditaufnahmen durch Krankenkassen in unterschiedlichen Zeiträumen sich ändernden gesetzlichen Vorgaben unterworfen waren (§ 220 SGB V in der Fassung vom 1.1.1997 - gültig bis 31.12.2003 - und vom 14.11.2003, gültig ab 1.1.2004) und deshalb möglicherweise unterschiedlich zu bewerten sein würden.
Der Senat vermag indes nicht festzustellen, wie sich die Beträge aufteilen. Das für die Klägerin bei der D. im Jahr 2001 aufgenommene Darlehen soll bis ins Jahr 2006 eine Zinsbelastung von 19.944.586,68 EUR herbeigeführt haben. Ausweislich des Tatbestands des Urteils des LG Düsseldorf (a.a.O.) beruhte die Darlehensgewährung nicht nur auf einem einheitlichen Vertrag, sondern es erfolgten ab 2001 neue Kreditaufnahmen bzw. vertragliche Veränderungen durch Erweiterungen des bereits eingeräumten Kreditrahmens. Der beim B.-Landesverband im Jahr 2002 aufgenommene Kredit erfolgte ebenfalls noch während der bis 30.6.2003 andauernden Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin. Er soll einen Schaden von 3.867.490,50 EUR verursacht haben. Die weiteren in die Schadensberechnung eingeflossenen Darlehensverbindlichkeiten wurden zwar erst nach der Beendigung der Dienstverträge begründet. Die Klägerin stellt sie als Folgeschäden der vorangegangenen Pflichtverletzungen dar. Aufgrund der seit dem 1.1.2004 erfolgten Gesetzesänderungen kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass für diese späteren Darlehen andere Beurteilungsgrundsätze gelten als für die vorgenannten Darlehen. Die spezifizierte Angabe, auf welche Darlehensverbindlichkeit sich der geltend gemachte Teilbetrag von 11.000.000 EUR bezieht, ist somit unerlässlich.
b) Diese Bedenken des Senats richten sich nicht nur gegen die von der Klägerin als Klagegrund 1 genannten "unzulässigen" Kreditaufnahmen. Denn sie greifen auch auf die übrigen Klagegründe durch. Bei diesen knüpft die Klägerin an das "Unterlassen von Maßnahmen zu ausgabendeckenden...