Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 07.04.2015; Aktenzeichen 4 O 212/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit der im Juni 2013 rechtshängig gewordenen Klage begehren die Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einer Beteiligung der Kläger an der A-GmbH & Co. KG. Den mit Schriftsatz vom 28.02.2014 im Rahmen dieses Rechtsstreits gestellten Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG hat das LG durch Beschluss vom 12.05.2014, der den Klägervertretern am gleichen Tag zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen. Mit Hinweisbeschluss vom 11.06.2014 hat das LG darauf hingewiesen, dass etwaige Ansprüche gegen die Beklagte verjährt sein dürften, und Termin zur mündlichen Verhandlung durch Verfügung vom 12.06.2014 auf den 28.10.2014 bestimmt. Sowohl der Beschluss als auch die Terminsladung wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16.06.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2014 lehnten die Kläger die Kammermitglieder als befangen ab und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass das LG durch den Beschluss vom 12.05.2014 eine Vorfestlegung zum Ausdruck gebracht hätte. Daraufhin wurde der für den 28.10.2014 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben. Die Ablehnungsgesuche wurden durch Beschluss vom 06.01.2015 zurückgewiesen.
Durch Verfügung vom 20.02.2015 hat das LG neuen Haupttermin auf den 15.09.2015 anberaumt und darauf hingewiesen, dass es erwäge, gegen die Kläger eine Gebühr nach § 38 ZPO festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG den Klägern eine besondere Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr auferlegt. Es hat dies damit begründet, die Voraussetzungen des § 38 S. 1 GKG lägen vor, weil durch den Befangenheitsantrag die Anberaumung des neuen Termins notwendig gewesen sei. Ein Verschulden könne auch dann vorliegen, wenn die Verzögerung darauf beruhe, dass die Partei von einer zulässigen prozessualen Möglichkeit Gebrauch mache, wenn die Partei zuvor entgegen der ihr obliegenden Prozessförderungspflicht dem Gericht nicht sämtliche Umstände mitgeteilt habe, die dem geplanten Prozessverlauf entgegenstünden. Dies sei hier der Fall, weil die Kläger den Befangenheitsantrag erst unmittelbar vor dem anberaumten Termin gestellt hätten, obgleich ihnen die Umstände, auf die sie ihr Befangenheitsgesuch gestützt hätten, seit Monaten bekannt gewesen seien.
Hiergegen richtet sich die als sofortige Beschwerde bezeichnete Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015.
Das LG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24.04.2015 nicht abgeholfen.
Die Kläger sind der Auffassung, die Verhängung der Gebühr könne nicht darauf gestützt werden, dass der Ablehnungsantrag vom 21.04.2014 nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin am 28.10.2014 hätte beschieden werden können, weil der betroffenen Partei völlig unbekannt sei, wie lange das Gericht benötigen werde, über einen Ablehnungsantrag zu entscheiden. Die Partei wäre allein wegen dieser Unbestimmtheit stets mit dem Risiko belegt, bei Anbringung eines Ablehnungsgesuchs mit einer Verzögerungsgebühr überzogen zu werden. Zudem könne nach der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs die zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führende Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nur dann rechtfertigen, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich sei. Beides sei nicht festgestellt worden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das LG hat den Klägern zu Recht eine besondere Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 38 S. 1 GKG vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung gibt zu einer anderen Würdigung keinen Anlass.
a) Nach § 38 S. 1 GKG kann das Gericht, unter anderem dann, wenn durch Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig ist, der entsprechenden Partei eine besondere Gebühr von 1,0 auferlegen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hängt allein davon ab, ob das schuldhafte Verhalten einer Partei die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig macht oder nicht.
Das LG ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verzögerungsgebühr auch dann auferlegt werden kann, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass ein kurz vor dem Verhandlungstermin eingereichtes Ablehnungsgesuch die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hat, sofern - wie hier - der Partei die geltend gemachten Ablehnungsgründe bereits Monate vor dem Termin bekannt geworden sind, diese Gründe jedoch erst kurz vor dem Termin geltend gemacht werden und die Partei dadurch g...