Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gegen Blutzucker- und Blutdruckmessungen eines Apothekers für Krankenkassenmitglieder
Leitsatz (amtlich)
Mangels Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hat ein Wettbewerbsverband keinen Anspruch auf Unterlassung von Blutzucker- und Blutdruckmessungen, die ein Apotheker aufgrund eines entspr. Vertrags mit einer gesetzlichen Krankenversicherung für ihre Mitglieder durchführt, und ist insofern auch nicht klagebefugt.
Normenkette
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 69
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 20.12.2002; Aktenzeichen 1 O 440/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 20.12.2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Beklagte zu 2), Inhaberin der W.-Apotheke in W., führte auf Grund eines Vertrages vom 7.6.2002 mit der Beklagten zu 1), einer Betriebskrankenkasse, Blutzucker- und Blutdruckmessungen für Mitglieder der Beklagten zu 1) durch. Die Mitglieder der Beklagten zu 1) erhielten dazu in ihrer Mitgliederzeitschrift einen bei der Beklagten zu 2) einzulösenden Gutschein für „kostenlose” Messungen. Die Beklagte zu 2) erhielt von der Beklagten zu 1) eine Vergütung.
Der Kläger hat dies unter den rechtlichen Gesichtspunkten des übertriebenen Anlockens und des psychischen Kaufzwangs beanstandet. Das LG hat den Beklagten (unter 1.) antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Verteilung von Gutscheinen für kostenlose Blutdruck- und/oder Blutzuckermessungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder derartige Gutscheine einzulösen und/oder einlösen zu lassen, und sie (unter 2.) zur Zahlung von Abmahnkosten von 175,06 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen geltend, der Kunde habe entgegen der Würdigung des LG keinen Anlass, aus Dankbarkeit für die ihm gewährte „kostenlose” Leistung anderweitige Leistungen der Beklagten zu 2) nachzufragen, weil er die Messungen als von ihm mit seinem Krankenkassenbeitrag mitbezahlte Leistung der Beklagten zu 1) ansehe. Sie beantragen daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der klagende Verein beantragt, die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise zu 1) mit der Maßgabe, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
a) in dem Gesundheitsmagazin „Gesundheit – Das Magazin der BKK …” oder anderen an die Mitglieder der Beklagten zu 1) gerichteten Publikationen einen Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und/oder Blutzuckermessung abzudrucken (Beklagte zu 1)) bzw. abdrucken zu lassen (Beklagte zu 2)), der nur in der Apotheke der Beklagten zu 2) eingelöst werden kann, insb. wenn der Gutschein folgenden Wortlaut hat:
„GUTSCHEIN für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung Einzulösen bei: W.-Apotheke W. 51
4. … W. I”
b) in der Apotheke der Beklagten zu 2) an Kunden, die sich mit einem Gutschein gem. a) dort einfinden, Blutdruck- und/oder Blutzuckermessungen kostenlos durchzuführen oder durchführen zu lassen,
äußerst hilfsweise zu 1) mit der Maßgabe, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
1. der Beklagten zu 1) wird untersagt, in ihrem Gesundheitsmagazin „Gesundheit – Das Magazin der BKK …” oder anderen an die Mitglieder der Beklagten zu 1) gerichteten Publikationen einen „Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung” abzudrucken, der nur in der Apotheke der Beklagten zu 2) eingelöst werden kann,
a) ohne dass der Beklagten zu 2) für diesen Abdruck etwas berechnet wird und
b) wobei der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) erstattet wird
0,52 Euro für eine Blutdruckmessung und
2 Euro für eine Blutzuckermessung.
1.a) der Beklagten zu 2) wird untersagt, an Kunden, die sich mit einem Gutschein gem. Nr. 1 in ihrer Apotheke einfinden, Blutdruck- und/oder Blutzuckermessungen kostenlos durchzuführen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und stützt ihr Begehren des Weiteren darauf, die Beklagte zu 1) verletze das Neutralitätsgebot dadurch, dass sie lediglich mit der Beklagten zu 2) einen entsprechenden Vertrag geschlossen habe. Dies biete ihr eine kostenlose Werbemöglichkeit und Chance auf Gewinnung von Kunden, wobei die ihr gewährten Preise teilweise die marktüblichen Preise überstiegen.
Die Beklagten halten die Klageänderung für unzulässig.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
I. Die Berufung führt allerdings nicht bereits deswegen zu einem Erfolg, weil gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG möglicherweise die Sozialgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig w...