Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternunterhalt: Berücksichtigung der Haushaltsersparnis beim Zusammenwohnen mit einem Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Berücksichtigung der Haushaltsersparnis durch das Zusammenwohnen mit einem Ehegatten im Rahmen des Elternunterhalts
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 1, § 1601; SGB XII § 94 Abs. 1; BSHG § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2007; Aktenzeichen 267 F 333/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG Düsseldorf vom 15.1.2007 - Az. 267 F 333/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Elternunterhalt für den Zeitraum vom 1.9.2004 bis zum 30.9.2005 i.H.v. 1.719,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgeho-ben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger gewährt der Mutter des Beklagten, die stationär pflegebedürftig ist, ergänzende Sozialhilfe. Gegenüber dem Beklagten hat er in erster Instanz Erstattungsansprüche aus übergegangenem Recht für die Zeit von September 2004 bis September 2006 i.H.v. 3.295,10 EUR geltend gemacht, wobei neben dem Beklagten auch dessen zwei Brüder, M. und K.-H. für den Bedarf der Mutter haften. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei in Höhe der geltend gemachten Beträge leistungsfähig.
Das AG hat für den Unterhaltszeitraum von September 2004 bis Dezember 2005 einen Unterhaltsrückstand von 881,18 EUR errechnet und die Klage im Übrigen wegen Leistungsunfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Bei seiner Berechnung ist das AG davon ausgegangen, dass dem Beklagten die Hälfte des Familieneinkommens zustehe, wobei es insoweit einen Wohnvorteil berücksichtigt hat, nicht jedoch eine häusliche Ersparnis durch das Zusammenleben mit seiner Ehefrau, da diese bereits im Wesentlichen durch den Wohnvorteil mit erfasst sei. Von dem Anteil des Beklagten hat es die jeweiligen Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle zzgl. der hälftigen Summe des diesen Selbstbehaltssatz übersteigenden Betrages in Abzug gebracht und ist hinsichtlich des danach verbleibenden Betrages von der Leistungsfähigkeit des Beklagten ausgegangen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag auf Zahlung von rückständigem Elternunterhalt für den Zeitraum von September 2004 bis September 2006 i.H.v. insgesamt 3.295,10 EUR weiter verfolgt.
Er meint, das AG sei zwar zutreffend seiner Einkommens- und Quotenberechnung gefolgt, habe aber zu Unrecht bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten die häusliche Ersparnis durch das Zusammenleben nicht berücksichtigt. Auch nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle sei der Mindestselbstbehalt des Pflichtigen zwar mit 1.400 EUR anzusetzen, der des Ehegatten wegen der häuslichen Ersparnis jedoch nur mit 1.050 EUR. Die rechtliche Argumentation des AG, die häusliche Ersparnis sei bereits durch den Wohnvorteil berücksichtigt, lasse außer acht, dass der Wohnvorteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen darstelle, welches in die Unterhaltsberechnung einzufließen habe.
Unterhaltsansprüche des 37-jährigen Sohnes des Beklagten habe das AG zu Recht nicht berücksichtigt.
Auf Basis der unstreitigen Einkommensermittlung des AG sei von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von 2.253,79 EUR auszugehen, von dem nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung 2.060,42 EUR verbleibe. Die Kosten der zusätzlichen freiwilligen Altersvorsorge mit 74,03 EUR seien bei einem im Ruhestand befindlichen Unterhaltspflichtigen nicht anzuerkennen, zumal der Beklagte durch seine Eigentumswohnung gesichert sei. Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten belaufe sich nach der zutreffenden Berechnung des AG nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie der Fahrtkosten auf 502,65 EUR. Zu addieren sei die monatsanteilige Steuerersparnis von 26,73 und der Gesamtwohnvorteil von 406,66 EUR. Das Familieneinkommen belaufe sich damit auf 2.996,46 EUR, von dem nach Abzug des Haushaltsvorteils von 25 % ein Unterhaltsanspruch der berechtigten Ehefrau von 1.123,67 EUR verbleibe, der folglich deutlich über dem Mindestbedarf liege. Dem Beklagten verblieben hiernach 1.872,78 EUR und er sei nach Abzug des Mindestselbstbehalts von 1.250 EUR i.H.v. 50 % des Mehrbetrages im Zeitraum von September 2004 bis Juni 2006 für einen Unterhalt i.H.v. 311 EUR monatlich leistungsfähig. Durch die Erhöhung des Selbstbehaltes auf 1.400 EUR reduziere sich der Unterhaltsanspruch ab Juli 2005 auf 236 EUR und ab Juni 2006 weiterhin auf 117 EUR, da sich das Einkommen der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt durch ihre Verrentung auf 217,29 EUR vermindert habe...