Leitsatz (amtlich)
Zur Berichtigung verschiedener Kostenpositionen des Netzbetreibers bei der Genehmigung der Strom-Durchleitungstarife.
Normenkette
EnWG §§ 75, 78; StromNEV §§ 3, 6-7, 10
Verfahrensgang
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Stadt O1 die elektrischen Verteilungsnetze der Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung sowie die zugehörige Umspannstufe im Versorgungsgebiet. Mit Schreiben vom 26.10.2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Genehmigung von Stromnetzentgelten gem. § 23a Abs. 1 EnWG (Anlage Bf 4). Nachdem die Beschwerdegegnerin sich in einem sog. Positionspapier allgemein zur Kalkulation von Netzentgelten geäußert hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 25.4. sowie 9.5.2006 einen neuen Antrag (Anlage Bf 5). Zu diesem Antrag nahm die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage eines Prüfungsberichtes des Regierungspräsidiums Darmstadt mit Schreiben vom 14.6.2006 Stellung (Anlagen Bf 6/7). Hierzu wiederum äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.7.2006 Stellung (Anlage Bf 10). Unter dem 28.8.2006 erließ die Beschwerdegegnerin einen Bescheid, mit dem sie ab dem 11.9.2006 die in der Anlage zu dem Bescheid "Preisblatt - genehmigte Netzentgelte" aufgeführten Entgelte für den Netzzugang Strom genehmigte. Die von der Beschwerdeführerin angesetzten Netzkosten kürzte die Beschwerdegegnerin um insgesamt 513.890,61 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 8 bis 20 d.A.) Bezug genommen. Gegen den am 29.8.2006 zugestellten Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 29.9.2006 Beschwerde eingelegt und diese mit am Montag, dem 30.10.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie beantragt, die Genehmigung der Beschwerdegegnerin vom 28.8.2006 rückwirkend aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte vom 26.10.2005 nach Maßgabe der Änderungen vom 25.4.2006 und 9.5.2006 und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
B. Die Beschwerde ist - vorbehaltlich der Ausführungen unter II 2a) und 4a) - zulässig, insbesondere als Verpflichtungsbeschwerde statthaft (§ 75 EnWG), und zwar auch mit dem gestellten Bescheidungsantrag (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 4.5.2007 - W 595/06 Kart. - Umdr. S. 6). Sie ist ferner form- und fristgerecht erhoben (§ 78 EnWG).
Sie ist auch teilweise begründet, so dass der angefochtene Bescheid insgesamt keinen Bestand haben kann und die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu bescheiden muss.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
I. Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formaler Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr Vorbringen im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt; ihr Vorbringen sei "ohne einen erkennbaren Einfluss auf die Entscheidung geblieben". Diese Rüge, mit der die Beschwerdeführerin der Sache nach einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist unbegründet. Sie lässt schon nicht genau erkennen, in welchen Punkten die Beschwerdegegnerin Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen haben soll, so dass nicht beurteilt werden kann, ob der gerügte Verstoß gegeben ist. Im Übrigen können, da die angefochtene Entscheidung ohnehin aus sachlichen Gründen aufzuheben war, etwaige Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Zuge des wieder zu eröffnenden Verwaltungsverfahrens behoben werden.
II. In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der kalkulatorischen Abschreibungen durch die Beschwerdegegnerin nach § 6 StromNEV, gegen den bei der Fremdkapitalverzinsung nach § 5 Abs. 2 StromNEV von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Zinssatz, gegen die Festsetzung der kalkulatorischen Steuern nach § 8 StromNEV, gegen die Festsetzung der Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie nach § 10 StromNEV sowie gegen die Nichtberücksichtigung von Wartungs- und Instandhaltungsaufwand.
1. Die Beschwerdegegnerin hat gemäß der Vermutung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV die Nutzungsdauern zugrunde gelegt, die sich aus der Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kosten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung in der Fassung vom 19.5.1981 sowie in der Fassung von November 1996 ergeben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dies bis zum 31.12.1997 korrekt war oder ob gemäß der Vermutung des § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV die längeren Nutzungsdauern der Anlage 1 zur StromNEV anzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin hält die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht für gegeben und will die Restwerte darum nach § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV auf der Grundlage der längeren Nutzungsdauern der Anlage 1 zur StromNEV berechnet wissen.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin ist zutreffend. § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ist nicht anzuwenden, da bei der Stromtarifbildung nac...