Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Beschränkung und Befristung von Krankheitsunterhalt bei 23-jähriger Ehe und zwei Kindern
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beschränkung und Befristung des Krankenunterhalts nach 23-jähriger Ehe und zwei Kindern.
2. Zur Frage ehebedingter Nachteile.
3. Zur Verwirkung von Unterhalt.
Normenkette
BGB §§ 1578b, 1579
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 35 F 6150/01) |
Nachgehend
Gründe
I. Der Antragsgegner ist vom Familiengericht durch das angefochtene Urteil vom 14.9.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, nach erfolgter Abtrennung der Folgesache aus dem Scheidungsverbund zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts von monatlich 1.698 EUR nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit welchen sie ihre ursprünglichen Anträge weiter verfolgen.
Die am 6.5.1948 geborene Antragstellerin bezog von Oktober bis Dezember 2004 kalendertägliches Arbeitslosengeld von 19,14 EUR. Im Jahr 2005 erhöhte sich das Arbeitslosengeld auf 987,90 EUR monatlich. Nachdem sich die Antragstellerin im Jahr 2005 erneut insgesamt vier stationären Eingriffen unterziehen musste, bezieht sie seit 1.1.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Höhe sich zuletzt auf 590,10 EUR monatlich nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge belief. Daneben bezieht die Antragstellerin seit September 2006 darlehensweise ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Da sie sich weiterhin nur mit Gehhilfen bewegen kann und auf fremde Hilfe bei der Verrichtung ihrer täglichen Angelegenheiten angewiesen ist, erhält sie ferner seit 1.2.2007 darlehensweise Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII i.H.v. 151,67 EUR monatlich. Dem Betrag liegt ein Pflegebedarf von fünf Wochenstunden zugrunde, den die Antragstellerin bereits vor der Bewilligung der Hilfe zur Pflege aus eigenen Mitteln deckte.
Die Honorareinnahmen der Antragstellerin aus der Wiederholung von Fernsehsendungen, für die sie das Drehbuch geschrieben hatte, beliefen sich nach Abzug der zu entrichtenden Umsatzsteuer auf 684,92 EUR im Jahr 2004, auf 5.279,59 EUR im Jahr 2005 und auf 1.533,87 EUR im Jahr 2006. Für das Jahr 2007 haben die Parteien keine vollständigen Zahlen vorgetragen.
Im Jahr 2004 flossen der Antragstellerin für die Jahre 2001 und 2002 Steuererstattungen i.H.v. insgesamt 9.464,21 EUR zu; im August 2005 für das Jahr 2003 weitere 3.799,83 EUR. Seit 2004 entrichtet die Antragstellerin keine Steuern mehr auf ihr Einkommen.
Die Antragstellerin wohnt seit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr in der vormaligen Ehewohnung der Parteien. Aus dem Verkauf der im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Wohnung ist beiden Parteien im Januar 2005 ein Erlös von 52.500 EUR zugeflossen. Wegen der Verwendung des Verkauferlöses durch die Antragstellerin wird auf ihren Schriftsatz vom 6.6.2005, Bl. 153 ff. der Gerichtsakte, verwiesen.
Die Steuererstattung für das Jahr 2003 und die Honorareinnahmen des Jahres 2005 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragen. Die Steuererstattung war allerdings bereits in dem Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen xUFxxx betreffend die Zahlung von Trennungsunterhalt mit Schriftsatz vom 1.8.2006 mitgeteilt worden. Ihre Honorareinnahmen der Jahre 2004 bis 2006 hat die Antragstellerin erst auf Aufforderung des Senats offengelegt.
Der am 25.5.1954 geborene Antragsgegner ist weiterhin als Geschäftsführer der Firma des y-Handels GmbH beschäftigt. Diese zahlte als Folge der Einschränkung ihrer Geschäftstätigkeit letztmals im Jahr 2005 eine Sondervergütung, welche allerdings bereits deutlich niedriger ausfiel als die zuvor gezahlten Sondervergütungen. Wegen des ab 2005 erzielten Bruttoverdienstes und der vorzunehmenden Abzüge wird auf die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Dezember 2005, Bl. 291 der Gerichtsakte, Dezember 2006, Blatt 397 der Gerichtsakte und für Dezember 2007, Bl. 463 der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Neben seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der Firma des y-Handels GmbH, einer Einrichtung der hessischen xxx, ist der Antragsgegner seit dem April 2004 geschäftsführender Vorstand der Akademie für H.- AG. Auf Bitten seines Arbeitgebers bekleidet er darüber hinaus Posten in weiteren gemeinnützigen Gesellschaften. Es ist nach seinen Angaben üblich, dass Funktionsträger von Einrichtungen der hessischen xxx im Haupt- oder Ehrenamt eine Vielzahl entsprechender Aufgaben übernehmen, sofern dies im übergeordneten Interesse der Verbände liegt. Ob er hieraus Einkünfte erzielt, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Antragsgegner bewohnt ein ihm gehörendes Hausgrundstück in X-Dorf, zu dessen Lage und Größe die Parteien ebenso wenig Angaben gemacht haben wie zu etwaigen Mieteinnahmen und Belastungen. Auch zur Höhe etwaiger Steuererstattungen an den Antragsgegner haben die Parteien keine...