Verfahrensgang
AG Hattingen (Entscheidung vom 09.02.2011; Aktenzeichen 69 F 38/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 15. Mai 1981 geborene Antragstellerin verlangt die Herausgabe ihres Kindes M, geb. am 2. Juni 2005. Das Kind stammt aus der im Jahre 2008 geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem am 31. Oktober 1962 geborenen Kindesvater N. Der Kindesvater ist zurzeit in Strafhaft; die Haft dauert nach den eigenen Angaben des Kindesvaters im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2013, falls keine vorzeitige Entlassung des Kindesvaters erfolgt.
Aus der Ehe der Antragstellerin mit dem Kindesvater sind ferner folgende vier Kinder hervorgegangen:
Im Januar 2007 trennten sich die Kindeseltern. Am 4. Mai 2007 erfolgte die Inobhutnahme der Kinder M2, M3, M4, M und Nathalie durch das Jugendamt. M wechselte wenige Wochen später nach der Inobhutnahme zunächst in eine Bereitschaftspflegefamilie und im Juni 2007 - wegen der Erkrankung der Bereitschaftspflegemutter - in diejenige Pflegefamilie, in der sie heute noch lebt. Nach der - unbestrittenen - Darstellung der Pflegeeltern war M im Sommer 2007 ein dickes, sehr stilles Kind, das nicht gewohnt war, dass man sich mit ihm beschäftigte. Zudem war M seinerzeit völlig fixiert auf Essen und Trinken; der Schlafrhythmus war erheblich gestört. Die Pflegeeltern haben mittlerweile ein eigenes leibliches Kind, das im November 2010 geboren ist.
Etwa seit Sommer 2007 lebt die Antragstellerin mit ihrem neuen Lebensgefährten, Herrn X, zusammen. Aus dieser Beziehung sind folgende Kinder hervorgegangen:
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Stella, geb. am 07.05.2008,
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Lina Julie, geb. am 21.04.2009;
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Levin Laurin, geb. am 18.06.2010.
Mittlerweile steht die Geburt eines weiteren Kindes aus der Beziehung der Antragstellerin zu Herrn X unmittelbar bevor; möglicherweise ist das weitere Kind schon geboren.
Durch Senatsbeschluss vom 1. April 2009 (10 UF 132/08 OLG Hamm = 49 F 118/08 AG Hattingen) ist der Antragstellerin das alleinige Sorgerecht für die Kinder M2, M3, M4, M und M5 übertragen worden. Ferner ist durch den genannten Senatsbeschluss u. a. angeordnet worden, dass die dauerhafte Rückführung von M5 und M in den Haushalt der Antragstellerin nicht vor dem 1. November 2009 erfolgen dürfe. Zur Vorbereitung der Rückführung von M5 und M solle die Antragstellerin ab dem 12. Juli 2009 alle 14 Tage Umgang mit diesen Kindern haben. Der Antragstellerin ist aufgegeben worden, Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Sozialpädagogische Familienhilfe) in Anspruch zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 01.04.2009 (Bl. 7 ff. GA) verwiesen.
Die Kinder M2, M3 und M4 leben seit etwa Mai 2009 wieder im Haushalt der Kindesmutter. M5 kehrte früher als geplant in den Haushalt der Antragstellerin zurück, nämlich schon im August 2009; Hintergrund war der Umstand, dass die Pflegemutter von M5 verstorben war.
Zu einer Rückführung von M ist es bis heute nicht gekommen. Im Oktober 2009 gerieten die - schließlich unbegleitet durchgeführten - Umgangskontakte der Antragstellerin mit M ins Stocken. Ein Umgangskontakt fand noch am 19. Oktober 2009 statt; ein weiterer Umgangskontakt erfolgte erst am 5. August 2010. Weitere Umgangskontakte fanden auf Anordnung des Senats im Laufe des Beschwerdeverfahrens - begleitet durch den vom Senat eingesetzten Umgangspfleger C - statt, und zwar am 15. Dezember 2011, 28. Dezember 2011 und 12. Januar 2012. Ein letzter Umgangskontakt am 25. Januar 2012 scheiterte; M konnte zu einem weiteren Umgangskontakt mit der Antragstellerin nicht bewegt werden; M versteckte sich unter dem Bett ihrer Pflegeeltern.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Herausgabeantrag der Kindesmutter abgelehnt und zugleich angeordnet, dass M bei den Pflegeeltern zu verbleiben habe. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 373 ff. GA) verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Sie macht insbesondere geltend:
Das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. K sei ungenügend. Es sei ein neues - brauchbares - Gutachten einzuholen. So habe die Mutter-Kind-Begegnung allenfalls wenige Minuten gedauert. Die vom Sachverständigen wiedergegebenen Fragen hätten sich auf den täglich gelebten Alltag des Kindes bezogen; deshalb sei es nicht erstaunlich, dass M in dem sog. Schlosszeichentes...