Verfahrensgang
AG Menden (Sauerland) (Beschluss vom 04.07.2013; Aktenzeichen 10 F 286/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 4.7.2013 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Menden (Sauerland), Az. 10 F 286/12, wird zurückgewiesen.
Der weiter gehende Antrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 30.8.2013 (Bl. 125 f. d.A.) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 2.7.1934 geborene Antragstellerin ist die Mutter des Antragsgegners. Sie nimmt diesen auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit ab August 2011 in Anspruch. Der Antragsgegner hat zwei Geschwister, Herrn C2 und Frau C.
Die Antragstellerin hat einen monatlichen Unterhaltsbedarf von 1.131,56 EUR, bestehend aus den Kosten für ihre Wohnung, die Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem sozialrechtlichen Mindestbedarf. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Antragsschrift vom 31.10.2012 (Bl. 1 ff. GA), auf die verwiesen wird. Dem Bedarf standen bis einschließlich Februar 2013 Einkünfte der Antragstellerin aus freiwilligen Zuwendungen der Tochter C i.H.v. 120 EUR sowie aus Renten i.H.v. 364,12 EUR gegenüber. Dementsprechend belief sich der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Antragstellerin in diesem Zeitraum auf 647,44 EUR monatlich. Nach der Einstellung der Zahlungen seitens der Schwester des Antragsgegners beläuft sich der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Antragstellerin auf 748,33 EUR. Ab dem 1.1.2014 ist ein Anstieg des Bedarfs auf 755,90 EUR monatlich zu erwarten, da die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ansteigen und sich die Mietkosten erhöhen werden.
In Höhe des ungedeckten Bedarfs nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner und seinen Bruder in Anspruch. Das Einkommen der Schwester des Antragsgegner liegt unterhalb des zu wahrenden Selbstbehaltes von 1.500 EUR bzw. 1.600 EUR ab dem 1.1.2013.
Der Bruder des Antragsgegners erzielt ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 150.000 EUR; bezogen auf diese Einkünfte ist der Bruder in Höhe eines monatlichen Betrages von 1.620 EUR leistungsfähig. Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist streitig.
Er erzielt ein Bruttoeinkommen von rd. 76.500 EUR jährlich. Nach Abzug der Steuerlasten liegt sein Nettoeinkommen bei mehr als 5.300 EUR monatlich. Der Antragsgegner ist verheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Außerdem lebt in der Familie ein Pflegekind, für das die Ehefrau des Antragsgegners in dem Zeitraum von August 2011 bis April 2011 Pflegegeld i.H.v. 677 EUR und seit Mai 2012 i.H.v. 690 EUR bezieht. Hiervon entfällt ein Teilbetrag von 458 EUR bzw. von 467 EUR auf tatsächliche Aufwendungen; den Restbetrag erhält die Ehefrau des Antragsgegners als Erziehungsanteil ausgezahlt. Seit dem 1.8.2012 ist die Ehefrau außerdem mit eigenem Einkommen teilschichtig erwerbstätig. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen belief sich im Jahr 2012 auf 863,69 EUR, seit Januar 2013 betragen die bereinigten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit 887 EUR monatlich.
Die Antragstellerin hatte wegen des ungedeckten Unterhaltsbedarfs erfolglos bei der Stadt D Leistungen der Grundsicherung gem. § 43 SGB XII beantragt. Nach Auffassung des Leistungsträgers besteht kein Anspruch auf Grundsicherung gem. § 43 Abs. 3 S. 1 u. 6 SGB XII, weil der Bruder des Antragsgegners ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 EUR erzielt. Stattdessen gewährte die Stadt D der Antragstellerin Sozialbeihilfe nach dem 3. Kap. des SGB XII unter Abtretung der übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner und dessen Bruder zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner daraufhin vor dem Familiengericht auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen und die Auffassung vertreten, der Antragsgegner hafte gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteilig mit seinem Bruder auf ihren ungedeckten Bedarf. Die Antragstellerin ist im erstinstanzlichen Verfahren zunächst von einer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 766 EUR ausgegangen. Hinsichtlich der exakten Berechnung wird auf die Antragsschrift vom 31.10.2012, Bl. 1 ff. GA, verwiesen. Aus dem Verhältnis der Einkünfte der Söhne hat sie einen Haftungsanteil des Antragsgegners i.H.v. 207,85 EUR monatlich errechnet.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hat behauptet, nicht leistungsfähig zu sein. Er verbrauche sein Einkommen für den von ihm seit Jahren gepflegten Lebenswandel. Vor allem aber hat er die Auffassung vertreten, die Antragstellerin sei vorrangig auf die Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 - 43 SGB XII zu verweisen. Er hafte aufgrund seines Einkommens von weniger als 100.000 EUR/Jahr gem. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht für deren Unterhalt.
Das AG ist der Argumentation des Antragsgegners gefolgt und hat den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts, Bl. 111 ff. GA, verwiesen.
Hierge...