Leitsatz (amtlich)
1. Unter Beschäftigung i. S. d. § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu verstehen.
2. Gefälligkeitsverhältnisse unterliegen nicht der Arbeitserlaubnispflicht gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III
3. Die Erbringung einer Tätigkeit und die gewährten Sachbezüge müssen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Durch Bußgeldbescheid des Arbeitsamtes Siegen vom 7. März 2000 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Verstöße nach § 404 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III eine Geldbuße in Höhe von 2 x 2. 500, - DM festgesetzt worden. Das Arbeitsamt Siegen hat dem Betroffenen vorgeworfen, dass die ausländischen Staatsbürger A K und M K im Zeitraum vom 6. Juli 1999 bis 6. September 1999 bei ihm jeweils eine Woche stundenweise eine Beschäftigung ausgeübt haben, ohne hierfür eine gültige Genehmigung gemäß § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III besessen zu haben. Auf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Arbeitsamtes Siegen hat das Amtsgericht Siegen mit Urteil vom 10. August 2000 den Betroffenen freigesprochen.
Das Amtsgericht Siegen ist zu folgenden Feststellungen gelangt:
"Im Jahre 1999 baute der Betroffene ein Haus. Die Baugenehmigung wurde Anfang Juli 1999 erteilt. Das Gebäude wurde von ihm im wesentlichen in Eigenleistung errichtet. Bei dem Hausbau wurde der Betroffene von verschiedenen Bekannten und Verwandten, die in Deutschland in seiner Nähe wohnen, unterstützt.
Auf der Baustelle geholfen haben ihm in der Zeit vom 06. 07. 1999 bis zum 06. 09. 1999 auch die russischen Staatsbürger A K geboren am 23. 03. 19 und M K, geboren am 01. 01. 19. Bei diesen beiden Personen handelt es sich um Bekannte des Betroffenen aus Rußland.
Die Herren K und K reisten im Juli 1999 in Deutschland ein. Sie blieben für ca. zwei Monate in Deutschland. In dieser Zeit hielten sie sich teilweise bei dem Betroffenen auf, teilweise besuchten sie andere Bekannte. In der Zeit, die K und K in Siegen verbrachten, wohnten sie bei dem Betroffenen und wurden von diesem auch unentgeltlich verpflegt.
Bei folgenden Arbeiten halfen K und K, dem Betroffenen auf der Baustelle:
An einem Tag mußten Metallstützen unter eine gelieferte Decke gestellt werden, dies erforderte einen Zeitaufwand von ca. drei Stunden. Am nächsten Tag wurden ca. 8-9 Stunden lang Randsteine auf diese Decke gesetzt. Einige Wochen später war der Dachgiebel auszumauern. Dies erforderte einen Zeitaufwand von 2-3 Tagen, an denen jeweils ca. 4 Stunden gearbeitet wurde.
Hätten K und K dem Betroffenen bei Durchführung dieser Arbeiten nicht geholfen, hätte er die fraglichen Arbeiten entweder selbst oder mit Hilfe anderer Bekannter ausgeführt. "
Nach diesen Feststellungen ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verstoß gegen die im Bußgeldbescheid genannten Rechtsvorschriften nicht gegeben sei, da ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 284 Abs. 1 SGB III nicht vorgelegen habe. Dem Betroffenen habe nicht widerlegt werden können, dass es sich um reine Gefälligkeitsleistungen seiner Freunde gehandelt habe. Eine Arbeitgebereigenschaft des Betroffenen sei nicht gegeben gewesen, insbesondere sei der Betroffene nicht befugt gewesen, K und K Weisungen zu erteilen. Auch sei eine Gegenleistung für die durchgeführten Arbeiten nicht gewährt worden. Diese sei auch nicht darin zu sehen, dass K und K für eine gewisse Zeit bei dem Betroffenen kostenlos untergebracht gewesen seien. Auch hierbei habe es sich um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis gehandelt, um einen im Rahmen des Üblichen liegenden Akt der Gastfreundschaft.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Siegen. Sie ist der Auffassung, es habe sehr wohl ein genehmigungsbedürftiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Betroffenen und den ausländischen Bauhelfern vorgelegen. K und K hätten eine Tätigkeit ausgeübt, wie sie üblicherweise von kurzzeitig benötigten Bauhelfern ausgeübt werde. Die jeweiligen Arbeitsleistungen hätten sie auch nicht aus eigenem Antrieb und beliebig erbringen können, sondern sich dabei an dem Bedarf ihrer jeweiligen "Gastgeber" orientieren und sich in deren Planung einfügen müssen. Dass der Leistungsaustausch zwischen "Gästen" und "Gastgebern" dabei unbar erfolgt sei, beseitige die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses typische Unterordnung des Arbeitnehmers unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Siegen beigetreten. Sie ist der Auffassung, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Siegen liege ein Beschäftigungsverhältnis vor. Der Betroffene und die russischen Staatsbürger K und K hätten sich zumindest konkludent darauf verständigt, dass diese für den Betroffenen gegen Kost und Logis Arbeitsleistungen erbringen. Diese Arbeitsleistungen könnten auch...