Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel von Pflege- in Herkunftsfamilie

 

Normenkette

BGB § 1632 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Halle (Westfalen) (Beschluss vom 12.10.2011; Aktenzeichen 5a F 562/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle vom 12.10.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 EUR.

3. Der Ratenzahlungsvorbehalt bezüglich der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller entfällt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um den Verbleib des betroffenen Kindes in der Pflegefamilie.

I. Mit Beschluss vom 30.8.2005 (1 UF 181/04 OLG Hamm = 5a F 172/03 AG Halle), welcher sich auch als Ablichtung in der Akte befindet und auf dessen Inhalt zum Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen verwiesen wird, hat der Senat der vom Antragsteller getrennt lebenden Mutter das Sorgerecht entzogen, dies hinsichtlich des Antragstellers aber mit der Folge abgelehnt, dass er seither Inhaber der alleinigen elterliche Sorge für M ist. Gleichzeitig hat der Senat angeordnet, dass M noch mindestens bis zum 31.3.2007 in der Pflegefamilie zu verbleiben habe und, wie sich vornehmlich aus den Gründen des Beschlusses ergibt, gleichzeitig dem Jugendamt den Auftrag erteilt, in eigener Zuständigkeit und nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen mittelfristig die Möglichkeiten für eine Rückführung Ms von der Pflegefamilie in den väterlichen Haushalt zu schaffen. Das Jugendamt hat sich in Erfüllung dieser Aufgabe sachverständiger Beratung durch einen Kinderpsychologen bedient und kontinuierlich die Umgangskontakte Ms mit seinem leiblichen Vater auf bis zuletzt Wochenendkontakte im väterlichen Haushalt im Abstand von zwei Wochen, ergänzt durch die Möglichkeit gemeinsamer Urlaube in den Schulferien, ausgeweitet. Eine völlige Rückführung in den väterlichen Haushalt oder auch nur die Ausweitung der Umgangskontakte erachtet es angesichts des dem widersprechenden, konstant geäußerten Kindeswillen und vor dem Hintergrund einer Erkrankung des Kindes aus dem autistischen Formenkreis, die erst nach der Entscheidung des Senats aus dem Jahre 2005 bekannt geworden ist und die eine besondere Rücksichtnahme auf die Befindlichkeit des Kindes in geistig-seelischer Hinsicht und eine besondere Förderung erfordere, für nicht verantwortbar. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich die Pflegeeltern voneinander getrennt hätten. Auch im Lichte dieser Veränderung seines unmittelbaren persönlichen Umfelds sei ein gegen seinen Willen durchgesetzter Wechsel in den väterlichen Haushalt schädlich für das Kindeswohl.

Der Antragsteller ist anderer Ansicht. Nachdem infolge eines Rückführungsverlangen des Antragstellers das von den Pflegeeltern angestrengte Verfahren auf Erlass einer Verbleibensanordnung (5a F 264/07 AG Halle) mit einer Vereinbarung vor dem Familiengericht geendet hatte, in welcher er sich mit damit einverstanden erklärt hatte, dass Ms Lebensmittelpunkt jedenfalls vorläufig weiterhin bei seinen Pflegeeltern sein solle, besorgt er jetzt, dass die übrigen Beteiligten von Anfang an nicht wirklich auf eine Rückführung hingearbeitet hätten. Er ist der Ansicht, diese werde im Ergebnis nicht verfolgt. Er ist überzeugt davon, dass auch M auf Dauer einen Wechsel in seinen Haushalt anstrebe. Dessen Wunsch sei gegenwärtig ausdrücklich auf eine Verlängerung der Umgangskontakte gerichtet. Mit dem Ziel, zunächst über eine Verlängerung der Umgangskontakte einen Wechsel in seinen Haushalt vorzubereiten, hat er das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und beantragt die Verpflichtung der Pflegeeltern, M an ihn herauszugeben. Dem haben sich die Pflegeeltern als Antragsgegner, die eine Verbleibensanordnung erstreben, und das Jugendamt widersetzt.

II. Das AG hat nach sachverständiger Beratung und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Diplom-Psychologin U, welches diese in mündlicher Verhandlung erläutert hatte, nach Anhörung des Jugendamts und des bestellten Verfahrensbeistands und nach persönlicher Anhörung des Antragstellers, der Antragsgegner und des betroffenen Kindes mit dem angefochtenen Beschluss, auf welchen wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, den Antrag zurückgewiesen und auf zunächst unbestimmte Zeit den Verbleib Ms in der Obhut seiner Pflegemutter angeordnet.

III. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er rügt die ihn nicht überzeugenden Abwägungen zwischen Kindeswille/Kindeswohl und Elternrechten und verweist auf höchstrichterliche Rechtsprechung, die letzteren in einigen Entscheidungen Vorrang eingeräumt habe. Nur, wenn die Rückführung zu psychischen oder physischen Schädigungen führen könne, könne danach von der sonst zwingenden Rückführung abgesehen werden. Diese seien nicht zu erwarten. Das Gutachten überzeuge nicht. Seine Erziehungsfähigkeit werde von keinem Beteiligten in Frage gestellt. Es hätten sich seit langem tragfähige und sichere Bindungen zwischen ih...

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