Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 25.04.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.4.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
(§ 540 ZPO)
A. Die Parteien streiten über das Bestehen von Zahlungsansprüchen, die der Kläger gem. § 93 SGB XII aus auf ihn übergeleiteten Ansprüchen der Frau M J aus einem am 21.12.1979 zwischen der Frau J und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag herleitet. In diesem Kaufvertrag hatte die Beklagte u.a. ihren Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit an der im Erdgeschoss des Hauses St Weg in B befindlichen Wohnung, das Mitbenutzungsrecht an den Kellerräumen und am Garten sowie das Alleinnutzungsrecht an der Garage bestellt. Ferner hat der Kläger Freistellung von den ihm vorprozessual durch Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen, nicht auf die Verfahrensgebühren anrechenbaren Kosten verlangt.
Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanziich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger erstinstanziich behauptet hat, dass es eine Vermietungsvereinbarung zwischen der Beklagten und ihrer Mutter nicht getroffen worden sei.
Das LG hat der Klage in Höhe eines Betrags von 8.886,11 EUR nebst Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.1.2007 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das LG darauf hingewiesen, dem Kläger stehe ein vertraglicher Zahlungsanspruch zu. Dieser ergebe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Grundstückskaufvertrags vom 21.12.1979. Der Vertrag sei lückenhaft, weil die Vertragsparteien keine Regelung getroffen hätten, wem die Mieteinnahmen für den Fall zustehen sollten, dass die Mutter in ein Pflegeheim umziehen müsse. Die anzustellende Interessenabwägung führe dazu, dass in diesem Fall der Mutter der Beklagten die Mieten zustehen sollten, da das Wohnrecht Teil ihrer Altersvorsorge sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagte bestreitet, dass das Wohnungsrecht der Altersvorsorge der Mutter gedient habe. Es sei den Vertragsparteien allein darum gegangen, den Eltern das Wohnen in vertrauter Umgebung zu sichern. Verfehlt sei die Überlegung, die Mieteinnahmen seien der Mutter zuzuordnen, weil es keinen Grund gebe, sie - die Beklagte - besserzustellen. Die Beklagte verweist darauf, dass sie in den Jahren 1982/83 insgesamt 142.879 DM zzgl. Eigenleistungen und Nachbarschaftshilfe investiert habe, um eine gesonderte Wohnung für ihre Mutter zu schaffen. Überdies habe sie - wirtschaftlich gesehen - aus der Vermietung der Wohnung keinen Ertrag gehabt, weil die Vermietung an verschiedene Mieter schwierig und mit erheblichen Kosten verbunden gewesen sei. Insgesamt habe sie lediglich einen Überschuss von 963,29 EUR erzielt. Unter anderem sei sie aufgrund der Insolvenz eines Mieters mit einer erheblichen Forderung ausgefallen. Auf die ihr zustehende Miete i.H.v 3.361,89 EUR solle sie nach dem in einem Insolvenzverfahren über das Vermögens eines ehemaligen Mieters erstellten Schuldenbereinigungsplan lediglich einen Betrag i.H.v 262,81 EUR erhalten. Bei dieser Sachlage könne eine vertragliche Lücke nur in der Weise geschlossen werden, dass die Nutzungen ihr verbleiben müssten. Dies müsse erst Recht gelten, weil ihre Mutter nie Gegenteiliges erklärt und insbesondere nie einen Anspruch auf Auskehrung der Mieterträge geltend gemacht habe.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich abgewiesenen Ansprüche weiter. Hierzu trägt er vor, er verlange nunmehr die ungedeckten Beträge im Zeitraum 2003 bis einschließlich Januar 2007 bis zu einer Höhe von 400 EUR. Hierzu bestreitet der Kläger, dass die Wohnung zeitweise nicht fremdvermietet gewesen sei. Im Übrigen verweist er darauf, dass für den Fall, dass die Wohnung doch leer gestanden habe, die Beklagte ihm eine unterbliebene Fremdvermietung nicht entgegenhalten könne. Seiner Auffassung nach sei die Beklagte nämlich zur Fremdvermietung verpflichtet gewesen. Auch der Höhe nach sei die Forderung begründet, da die geleistete ungedeckte Sozialhilfe mit Ausnahme des Monats Februar 2007 höher gewesen sei als der geforderte Betrag. Ihm stünden nunmehr auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu, da er solche Ansprüche mit Überleitungsanzeige vom 12.11.2007 bestandskräftig auf sich übergele...