Verfahrensgang
AG Bad Säckingen (Aktenzeichen 15 F 85/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Jugendamts ... wird zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Auswahl des Vormunds.
Der am ... geborene Betroffene reiste ohne Begleitung seiner Eltern nach Deutschland ein. Mit Beschluss vom ... stellte das AG - Familiengericht - Bad Säckingen fest, dass die elterliche Sorge seiner Eltern ruht und bestellte das Jugendamt ... zum Vormund.
Am ... wechselte der Betroffene in die Wohngruppe ... in . Daraufhin entließ das AG - Familiengericht - Bad Säckingen mit Beschluss vom das Jugendamt ... aus seinem Amt als Vormund und bestellte stattdessen das Jugendamt ...
Gegen diese ihm am ... zugestellte Entscheidung wendet sich das Jugendamt ... mit seiner Beschwerde vom ..., eingegangen beim AG Bad Säckingen am gleichen Tag. Zur Begründung weist es darauf hin, dass sich die Auswahl des Vormunds vorliegend nach § 88a SGB VIII richte, wonach das Jugendamt ... weiterhin zuständig sei. Im Übrigen gebiete die Kontinuität der Betreuung, von einem Vormundschaftswechsel kurz vor Erreichen der Volljährigkeit abzusehen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schreiben der beteiligten Jugendämter verwiesen.
II. Die nach §§ 68 ff. FamG zulässige Beschwerde ist nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung unbegründet. Zutreffend weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass sich die Zuständigkeit des Jugendamts als Vormund vorliegend nach § 88a SGB VIII richtet, da es sich bei dem Betroffenen um einen unbegleiteten ausländischen Jugendlichen im Sinne der Vorschrift handelt. Allerdings kann dahingestellt bleiben, ob danach die Zuständigkeit des Jugendamts ... begründet ist, da jedenfalls Gründe des Kindeswohls für eine Fortführung der Vormundschaft durch dieses sprechen.
1. Das Familiengericht hat nach § 1791b BGB mit nicht angefochtener Entscheidung das Jugendamt zum Vormund bestimmt. Die örtliche Zuständigkeit des auszuwählenden Jugendamts richtet sich dabei in der Regel nach den Zuständigkeitsvorschriften des SGB VIII, vorliegend mithin nach § 88a SGB VIII. Allerdings kann das Familiengericht von diesen Regelungen nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, im Ausnahmefall aus Gründen des Kindeswohls abweichen (vgl. Hierzu OLG Schleswig vom 18.02.2016 - 14 UF 12/16, juris Rn. 12; PalandtlGötz, BGB, 75. Auflage 2016, § 1791b Rn. 2 m.w.N.; StaudingerNeit, BGB, Neubearb. 2014, § 1791b Rn. 16 m.w.N.).
2. Solch ein Ausnahmefall ist vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung anzunehmen. Das Jugendamt ... wurde im ... zum neuen Vormund bestellt und ist damit seit ... mit der Sache befasst. Aus Gründen der Kontinuität ist es nicht geboten, nunmehr erneut einen Vormundschaftswechsel vorzunehmen. Dabei ist insbesondere zu sehen, dass der Betroffene bereits im ... volljährig wird und der neu zu bestimmende Vormund sich erst (wieder) in die aktuelle Sachlage einarbeiten müsste, um anschließend verantwortungsvoll Entscheidungen für das Mündel treffen zu können. Auch der Jugendliche müsste sich erneut auf den Sachbearbeiterwechsel einstellen. Insofern ist es aus Kindeswohlgründen geboten, dass der derzeit bestellte Vormund bis zum Erreichen der Volljährigkeit in ... eingesetzt bleibt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 FamFG.
Fundstellen
Haufe-Index 10442373 |
ZfSH/SGB 2017, 623 |
JAmt 2016, 633 |