Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeld
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 23.12.1998; Aktenzeichen 2 O 294/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23.12.1998 – 2 O 294/98 – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Beklagte zu 2 trägt 1/18 der Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs sowie 1/33 der im Berufungsrechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers und seine eigenen, im Berufungsrechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, Mitarbeiter eines mit Umbau- und Abbrucharbeiten an dem Anwesen M. K. gasse 3, H., beauftragten Bauunternehmens, stürzte bei dem Versuch, die Eternitverkleidung der Hauswand zu entfernen am 28.07.1998 aus ca. 5 m Höhe rückwärts von dem Baugerüst, das die Beklagte zu 1, deren verantwortlicher Bauleiter der Beklagte zu 2 war, errichtet hatte, und verletzte sich schwer.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Landgerichts Heidelberg verwiesen, das die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2 ganz und bezüglich der Erstbeklagten zum überwiegenden Teil abgewiesen hat.
Diese trägt mit ihrer Berufung vor, auch ihre Haftung sei nach § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen, und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vertrags das Urteil des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1 ist begründet. Ein zur Haftungsablösung führender Unfallversicherungsschutz kommt nicht lediglich dem Beklagten zu 2, gegen den die Klage aus diesem Grunde bereits in erster Instanz abgewiesen worden ist, sondern auch der Beklagten zu 1 als Unternehmerin des Unfallbetriebs zugute. Zwar war der Kläger nicht für das von der Beklagten zu 1 betriebene Unternehmen tätig (§ 104 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB VII), er stand jedoch zum Unfallzeitpunkt zur Beklagten in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung im Sinne der 2. Alternative dieser Vorschrift.
Ob Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des bei dem Arbeitsunfall am 28.07.1997 erlittenen Personenschadens – über Ansprüche auf materiellen Schadensersatz, die jedenfalls nach der Fassung des Feststellungsantrags in erster Instanz in Rede standen, ist mangels Anfechtung der insoweit klageabweisenden Entscheidung nicht zu befinden – im Hinblick auf einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des Geschädigten ausgeschlossen sind, beurteilt sich nach § 104 Abs. 1 Satz 1 des zum 01.01.1997 in Kraft getretenen SGB VII, durch den die entsprechenden Bestimmungen der RVO – hier § 636 – abgelöst worden sind.
1. Ein Haftungsprivileg der Beklagten zu 1 nach der ersten Alternative, nach der der Kläger für ihr Unternehmen tätig geworden sein müßte, liegt allerdings nicht vor. Der Kläger war nicht Beschäftigter der Beklagten zu 1 und damit des Unfallunternehmens, sondern er arbeitete bei dem Bauunternehmen D..
Eine Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zum Unternehmen der Beklagten zu 1 folgt auch nicht daraus, daß dieser zur Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten zwangsläufig das von der Beklagten zu 1 zu diesem Zweck erstellte Baugerüst benutzen mußte und seine Arbeitsstelle daher im Gefahrenbereich des Unfallunternehmens lag. Dies machte ihn noch nicht zu einem im Unfallunternehmen Beschäftigten, denn nach ständiger Rechtsprechung wird unter diesem Gesichtspunkt der Versicherungsschutz nur dann ausgelöst, wenn der Geschädigte in den Betrieb des in Anspruch genommenen Unternehmens eingegliedert war (BGH VersR 1966, 387; NJW 1975, 1742, 1743; NJW 1978, 2553; NJW 1991, 98, 99; NJW 1996, 2937). Voraussetzung ist die Versicherung des Geschädigten als im Unfallbetrieb Beschäftigter oder daß die Tätigkeit, bei der der Geschädigte verunglückt ist, für den Unfallbetrieb und nicht für den Stammbetrieb geleistet worden ist, er also wie ein solcher Versicherter tätig geworden ist (§§ 637, 539 Abs. 2 RVO; §§ 105 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII; vgl. Senatsurteile vom 19.02.1984 – 7 U 227/82 – und vom 29.04.1992 – 7 U 199/91 –). Ist der Verletzte Betriebsangehöriger eines anderen Unternehmens, so ist also entscheidend, welchem Aufgabenbereich – dem des Unfallbetriebes oder dem des Stammbetriebes – die Tätigkeit zuzuordnen ist, bei welcher er den Unfall erlitten hat. Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die in den Aufgabenbereich seines Stammbetriebes fällt, so ist er grundsätzlich allein für diesen Betrieb tätig geworden. Dies gilt auch dann, wenn der Verlet...