Leitsatz (amtlich)
Eine vermietete Eigentumswohnung, die der PKH-Antragsteller als Kapitalanlage erworben hat und aus der er Mieteinkünfte erzielt, ist im Regelfall kein Schonvermögen.
Normenkette
ZPO § 115; BSHG § 88 S. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 94/02) |
Tenor
In Sachen
Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 67547 Worms –
gegen
Beklagte,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte –
wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 18.2.2002 zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das LG hat der Klägerin zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert.
Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die bedürftige Partei zur Finanzierung des Prozesses ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr das zumutbar ist.
Nach § 88 Abs. 1 BSHG, auf den § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO Bezug nimmt, gehört zum einzusetzenden Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen.
Nicht einzusetzen ist gem. § 88 S. 2 Nr. 7 BSHG das Grundvermögen insoweit, als es dem Bedürftigen (und seinen Angehörigen) als Wohnstatt dient. Dazu gehören auch Eigentumswohnungen (sogenanntes Schonvermögen; vgl. BVerwG v. 17.1.1991 – 5 C 53/86, RPfleger 1991, 257).
Um ein derartiges selbst genutztes Objekt, das die Klägerin nicht einzusetzen hätte, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin ist vielmehr Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die sie vermietet hat und aus der sie Mieteinkünfte bezieht. Diesen Vermögensgegenstand muss die Klägerin derart einsetzen, dass sie ihn beleiht oder notfalls veräußert und hierdurch in die Lage versetzt wird, für die Prozesskosten aufzukommen.
Der Senat teilt nicht die zum Teil vertretene Auffassung, auch bei nicht als Schonvermögen geschütztem Grundbesitz könne der Eigentümer nur dann darauf verwiesen werden, einen Kredit unter Belastung des Grundstücks aufzunehmen, wenn er die Kreditkosten aus dem Einkommen zahlen kann oder wenn die Kreditkosten pro Monat geringer sind, als die nach der Tabelle zu § 115 ZPO errechnete Monatsrate und der Kredit nicht länger als 48 Monate läuft (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 2.10.1998 – 4 WF 213/98, FamRZ 1999, 997; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.3.1997 – 7 WF 30/97, FamRZ 1998, 247; vgl. auch OLG Koblenz, v. 11.1.2001 – 9 WF 1/01, MDR 2001, 960).
Würde man hierauf abstellen, liefe das dem gesetzgeberischen Zweck des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zuwider. Der Schutz des angemessenen Hausgrundstücks ist eine sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers. Geschützt wird die Erhaltung einer bescheidenen Familienheimstatt und nicht der Vermögenswert als solcher (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Ergänzungslieferung 41, § 88 Rz. 15 m.w.N.). Dieser ist, wenn er nicht unter das Schonvermögen fällt, einzusetzen (so auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH, 2. Aufl., Rz. 35 a.E.).
Diese Konsequenz folgt auch daraus, dass es nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein kann, der vermögenden Partei den Prozess zu finanzieren. Diese wird hierdurch nicht rechtlos gestellt. Wenn der Einsatz des Vermögens eine unzumutbare Härte bedeutet (vgl. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO), kann hiervon immer noch abgesehen werden.
Eine derartige unzumutbare Härte ist hier nicht dargetan oder ersichtlich, zumal die Klägerin unterhaltsberechtigt ist gegenüber ihrem Ehemann, der über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.212 DM verfügt.
Kaltenbach Weller Stein
Vorsitzender Richter Richter Richter
am OLG
Fundstellen
Haufe-Index 1107766 |
MDR 2002, 904 |
VersR 2003, 525 |