Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 20 F 370/05) |
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Antragstellers wird der Beschluss der Einzelrichterin vom 31.3.2008 aufgehoben.
Gründe
I. Der Antragsteller erstrebt die Herbeiführung einer Umgangsregelung mit seinem Sohn T. S. Das AG hat durch Beschluss vom 26.3.2007 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet zu der Frage, ob es das Wohl des Kindes T. gebietet, den Umgang mit seinem Vater auszuschließen; soweit dies nicht der Fall ist, soll der Sachverständige dazu Stellung nehmen, welcher Umfang und welche Ausgestaltung des Umgangs dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Mit der Erstellung des Gutachtens war der Sachverständige Prof. Dr. L. beauftragt worden. Der Sachverständige erstattete sodann am 18.6.2007 ein schriftliches Sachverständigengutachten zu den Beweisfragen. Nach Eingang schriftlicher Stellungnahmen - u.a. seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters - hat es sodann Termin zur mündlichen Verhandlung und ergänzender Anhörung des Sachverständigen bestimmt. Im Verhandlungstermin vom 2.11.2007 hat der Sachverständige sodann eine ergänzende schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Im Anschluss daran hat der Antragsteller den Sachverständigen im Hinblick auf den Inhalt der schriftlichen Stellungnahme wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das AG hat nach Stellungnahme des Sachverständigen zu dem Befangenheitsantrag durch Beschluss vom 2.11.2007 die Ablehnung des Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sodann noch am gleichen Tage Beschwerde eingelegt und diese sodann durch Schriftsatz vom 12.2.2008 ergänzend begründet. Zu den Rügen des Antragstellers hat der Sachverständige durch Schreiben vom 26.2.2008 Stellung genommen. Der Antragsteller hat sich hierzu durch Schriftsätze seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.3.2008 und 22.3.2008 geäußert.
Durch Beschluss der Einzelrichterin vom 31.3.2008, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gehörsrüge, mit der er im Wesentlichen geltend macht, der Beschluss sei krass fehlerhaft und willkürlich (dies wird in mehreren Punkten begründet) und im Übrigen rügt, die Einzelrichterin sei zur Entscheidung nicht zuständig gewesen.
II. Auf die (teilweise) als Gegenvorstellung aufzufassende "Anhörungsrüge" des Antragstellers ist der Beschluss der Einzelrichterin vom 31.3.2008 aufzuheben.
A. Dabei sei dahingestellt, ob die sonstigen Einwendungen der Anhörungsrüge bereits zum Erfolg verhelfen können. Sie hat jedenfalls im Ergebnis deshalb Erfolg, weil nicht die gesetzliche Richterin im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden hat. Nach § 21g Abs. 2, 3 GVG hat die Geschäftsverteilung des Senats vorab festzulegen, welchem seiner Mitglieder eine bestimmte Einzelrichtersache (hier § 568 ZPO) zugewiesen ist. Dies war und ist auch im Senat so geregelt, dass nämlich nach einem vorgegebenen Schema die Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs verteilt werden. Allerdings bestand im Senat die nicht ausdrücklich im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Übung, abweichend hiervon neu eingehende Beschwerden dem Beisitzer zuzuweisen, der in derselben Sache bereits einmal in einem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren tätig war. Dies hätte wohl nicht lediglich praktiziert, sondern ausdrücklich im Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden müssen.
B. Dieser Grundrechtsverstoß kann allerdings nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden, wohl aber mit einer Gegenvorstellung. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass § 321a nur dazu dienen soll, einen Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör zu rügen. Er hat diese Beschränkung des Anwendungsbereichs mit dem Gesetzgebungsauftrag des BVerfG begründet, der sich allein auf dieses Grundrecht bezogen habe (Musielak, ZPO, 5. Aufl. Rz. 6 zu § 321a, Musielak in Müko ZPO, 3. Aufl. Rz. 14 zu § 321a, Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl. Rz. 3 zu § 321a, jeweils m.w.N., a.A. - ohne Begründung BLAH, ZPO, 66. Aufl., Rz. 36 zu § 321a)). Da die Beschränkung des § 321a ZPO auf Gehörsverletzungen also eine bewusste und ausdrücklich begründete Entscheidung des Gesetzgebers darstellt, muss dies bei der Rechtsanwendung berücksichtigt werden und verbietet deshalb eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle anderer Grundrechtsverletzungen (Musielak, in Müko, Rz. 14 zu § 321a). Allerdings können diese nach verbreiteter Ansicht, der sich der Senat anschließt (vgl. BFH NJW 2006, 861; Reichold in Thomas/Putz ZPO, 28. Aufl. Rz. 18 zu § 321a ZPO) mit einer Gegenvorstellung gerügt werden.
C. Wenn die Gegenvorstellung als geeignetes Mittel angesehen wird, Grundrechtsverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 321a ZPO geltend zu machen, so ist hinsichtlich Form und Frist eine Parallele zur Anhörungsrüge herzustellen (Musielak, a,a, O.). Das heißt, die angegriffen Entscheidung mu...