Leitsatz (amtlich)
Ein Ablehnungsgesuch, das grobe Beleidigungen und Beschimpfungen des abgelehnten Richters enthält, ist in der Regel rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.05.2013; Aktenzeichen 4 O 154/12) |
Tenor
Die Beschwerdeverfahren 20 W 45/13 und 20 W 49/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die sofortige Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des LG Köln vom 17.5.2013 und 11.6.2013 - 4 O 154/12 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden des Beklagten sind nicht begründet.
1. Das LG hat das gegen die Vorsitzenden Richter am LG S und S2 sowie die Richterin Dr. Q gerichtete Befangenheitsgesuch des Beklagten vom 23.5.2013 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch Beschluss vom 11.6.2013 im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil dieses rechtsmissbräuchlich ist.
Ein Fall des Rechtsmissbrauchs liegt vor, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich nur dazu dienen soll, das Verfahren zu verschleppen, oder wenn mit der Ablehnung ausschließlich verfahrensfremde, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden, bzw. einem allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch sowie solchen, die grobe Beleidigungen und Beschimpfungen der abgelehnten Richter enthalten (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 14.2.2006 - 10 W 2/06, juris; Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 45 Rz. 2). So liegt es - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs strenge Maßstäbe anzulegen sind (OLG Naumburg, a.a.O.; Vossler in: BeckOKZPO, Edition 9, § 45 Rz. 8) - auch hier.
Dass der Beklagte mit seinen Ablehnungsgesuchen nicht den Zweck verfolgt, seine Besorgnis der mangelnden Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter zum Ausdruck zu bringen, ergibt sich zunächst aus dem Verfahrensgang. Denn der Beklagte stützt sein gegen Richter am LG X gerichtetes Ablehnungsgesuch vom 9.4.2013, das Ausgangspunkt des Ablehnungsverfahrens ist, auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.10.2012. Wäre der Beklagte aber ernstlich der Auffassung, dass sich aus den Gründen dieses Beschlusses die Besorgnis der Befangenheit des Richters am LG X ergibt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Besorgnis bereits nach dem Erhalt jenes Beschlusses geäußert hätte. Der Umstand, dass er das Ablehnungsgesuch erst ausgebracht hat, nachdem das Beschwerdeverfahren zu seinem Nachteil abgeschlossen war und der damalige Einzelrichter, Richter am LG Dr. C, mit Verfügung vom 25.3.2013 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, spricht dafür, dass bereits mit dem gegen Richter am LG X gerichteten Befangenheitsgesuch eine Prozessverschleppung bezweckt wird. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Beklagte an seinem gegen Richter am LG X gerichteten Ablehnungsgesuch festgehalten hat, nachdem ihm mit Verfügung vom 18.4.2013 mitgeteilt worden war, dass dieser der 4. Zivilkammer des LG Köln derzeit nicht mehr angehört. Da Richter am LG X aus dem Spruchkörper ausgeschieden war, bestand zum damaligen Zeitpunkt kein Grund für die Annahme, dieser könne im vorliegenden Verfahren noch richterlich tätig werden, und deshalb kein Bedürfnis, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters herbeizuführen.
Dass der Beklagte mit den von ihm betriebenen Ablehnungsverfahren sachfremde Zwecke verfolgt, ergibt sich ferner auch aus der Begründung des Befangenheitsgesuchs vom 23.5.2013. Der Beklagte stützt darin die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zunächst darauf, dass diese seinem Ablehnungsgesuch vom 9.4.2013 nicht stattgegeben haben, obwohl er vorgetragen habe, dass Richter am LG X der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 11.7.2012 zu Unrecht nicht abgeholfen hätte, weil der Klägerin kein Zahlungsanspruch zustehe. Diese Begründung kann nur prozesstaktisch motiviert sein, nachdem die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ohne Erfolg geblieben ist. Denn auch wenn von einem juristischen Laien die Kenntnis dessen, dass selbst unzutreffende Rechtsauffassungen des Gerichts im Allgemeinen kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen, möglicherweise nicht erwartet werden kann, so muss sich doch auch dem Rechtsunkundigen erschließen, dass die konkrete Rechtsanwendung eines Richters, die - wie vorliegend - einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren standgehalten hat, kein Ausdruck der Voreingenommenheit sein kann.
Darüber hinaus besteht die Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 23.5.2013 zum großen Teil aus haltlosen Verunglimpfungen der abgelehnten Richter, die - wie insbesondere die Vorwürfe, es stehe zu befürchten, dass es sich bei den abgelehnten Richtern nicht...