Leitsatz (amtlich)
Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, durch den über eine Grundbuchbeschwerde entschieden worden ist, ist nicht zulässig.
Normenkette
GBO §§ 71, 81 Abs. 3; FamFG § 44
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 24.1.2011 gegen den Beschluss des Senats vom 17.1.2011 ist unzulässig.
Gründe
1. Durch Beschluss vom 29.12.2010 hat die Rechtspflegerin den Antrag der Antragstellerin vom 18.10.2010 auf Eintragung der Abtretung der im Grundbuch in Abteilung III, lfd. Nr. 2 und 3, verzeichneten Grundschulden abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 6.1.2011 hat der Senat durch Beschluss vom 17.1.2011 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung vom 24.1.2011.
2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Allerdings ist trotz der sprachlichallein auf den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin selbst (im Folgenden nur als Notar bezeichnet) bezogenen Formulierung seines Schriftsatzes vom 24.1.2011 ("... lege ich ... Gegenvorstellung ein") davon auszugehen, dass die Gegenvorstellung im Namen der Antragstellerin eingelegt werden soll.
Indes sieht das Gesetz eine solche Gegenvorstellung nicht vor (vgl. OLG Köln NJW-RR 2010, 287; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2007, 456; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.8.2010 - 24 W 54/10 -, juris). Mit dem von dem Plenum des BVerfG betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924 [1928 f.]) wäre es nicht zu vereinbaren, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe zuzulassen (vgl. Senat, a.a.O., mit weit. Nachw.; Senat, OLGReport 2005, 253). Eine Gegenvorstellung kommt daher nur - als Anregung auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen - dort in Betracht, wo das Gericht zu einer solchen Abänderung von Amts wegen befugt ist. Im Verfahren der Grundbuchbeschwerde ist letzteres nicht der Fall; vielmehr ist auch der Senat selbst hier an seine eigenen Entscheidungen gebunden (vgl. OLG München, FGPrax 2009, 12 [13]; OLG Schleswig, 2005, 105; OLG Hamm, NJW 1970, 2118 f.; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 77 Rz. 43). Deshalb ist die Gegenvorstellung, die auf eine solche Abänderung zielt, nicht zulässig. Zudem liefe die Regelung des § 81 Abs. 3 GBO i.V.m. § 44 FamFG über die Anhörungsrüge, welche die nachträgliche Abänderung einer nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen nur unter engen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen ermöglicht, leer, wenn das Ziel der erneuten Prüfung und Entscheidung auch unabhängig von diesen Voraussetzungen durch eine Gegenvorstellung zu erreichen wäre.
3. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, dass die Einwendungen des Schriftsatzes des Notars vom 24.1.2011 auch in der Sache fehl gehen.
Dass der Notar die Anwendung die Ausführungen der Entscheidung des Senats vom 17.1.2011 zu den Voraussetzungen der §§ 41 Abs. 1, 42 GBO als "doch ein wenig überraschend" ansieht, vermag die Vorlage der Grundschuldbriefe nicht zu ersetzen. Im Grundbuchverfahren ist das Beschwerdegericht nach § 74 GBO Tatsacheninstanz; deshalb müssen, wenn gegen eine ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde eingelegt wird, die Eintragungsvoraussetzungen hier nachgewiesen werden. Das Anerbieten der Vorlage der Grundschuldbriefe oder die Erklärung des Notars, er lege die Briefe derzeit "lediglich aus Gründen der Sicherheit" nicht vor, erfüllen die Voraussetzungen der §§ 41 Abs. 1, 42 GBO nicht. Im Übrigen wird der Notar, wenn er den Beschluss des Senats vom 17.1.2011 "noch einmal ein wenig genauer" durchsieht, unschwer erkennen, dass der Senat - wie er dort ausgeführt hat - von einer Auflage, die Briefe vorzulegen, nur deshalb abgesehen hat, weil neben dem insoweit gegebenen, möglicherweise behebbaren Eintragungshindernis noch ein weiteres, nicht behebbares Hindernis gegeben war und ist.
Dieses Hindernis liegt darin, dass - wie in dem Beschluss vom 17.1.2011 im Einzelnen begründet worden ist - weder eine Abtretung der Grundschulden an die Antragstellerin in der Form des § 29 GBO nachgewiesen noch die Umschreibung der Grundpfandrechte auf sie wirksam bewilligt worden ist. Entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung muss sich das Beschwerdegericht nicht "fragen, warum im Vertrag festgestellt worden wurde, dass die Käuferin im Besitz der Grundschuldbriefe war (und ist)". Vielmehr obliegt im Grundbuchverfahren dem Antragsteller der urkundliche Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen. Aufgabe des Notars, der einen Vertrag beurkundet, ist es, den Willen der Beteiligten zu erforschen und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Erklärung wiederzugeben, § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG (zu dieser Formulierungspflicht vgl. allgemein Armbrüster in Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 4. Aufl. 2003, § 17 Rz. 39 f.; Frenz in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 17 BeurkG, Rz. 22; Lerch, BeurkG, 4. Aufl. 2011, § 17 Rz. 14; Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, § 17 Rz. 274). Dabei verdient grundsätzlich die Formulierung der Gesetzessprache den Vorzug (vgl....