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OLG München Beschluss vom 25.01.2007 - 33 Wx 6/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet gem. § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen ggü. dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2006, 3463)

2. Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht "anbietet" (vgl. BGH v. 17.3.2003 - XII ZB 2/03, BGHZ 154, 205 = MDR 2003, 691 = BGHReport 2003, 661 m. Anm. Vossler = GesR 2003, 207).

 

Normenkette

BGB § 1908b Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 07.12.2006; Aktenzeichen 4 T 4241/06)

AG Altötting (Aktenzeichen XVII 394/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 7.12.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die 74-jährige Betroffene wohnt seit 1949 im S.-Stift in N. Sie leidet seit Geburt an einer schweren Intelligenzminderung und ist taubstumm. Eine verbale Verständigung mit ihr ist nicht möglich. Mit Beschluss des AG vom 7.3.1955 wurde Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet, die seit 1.1.1992 als Betreuung weitergeführt wird. Am 18.1.1996 wurde der Beteiligte zu 2), der Bruder der Betroffenen, zum Betreuer bestellt. Als Aufgabenkreise wurden alle Angelegenheiten der Betroffenen nebst Entgegennahme und Öffnen der Post bestimmt. Mit Beschlüssen vom 2.2.2001 und 15.3.2006 wurde die Betreuung, unter Festlegung eines umfangreichen, im Einzelnen bestimmten Aufgabenkreises unter Einschluss der Gesundheitsfürsorge, jeweils verlängert, zuletzt mit Fri...

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