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OLG Naumburg Beschluss vom 19.11.2003 - 8 WF 152/03

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Leitsatz (amtlich)

Der sorgeberechtigte Elternteil, der seine Zustimmung zu einem von seiner minderjährigen Tochter geplanten Schwangerschaftsabbruch verweigert, übt sein Sorgerecht nicht missbräuchlich aus und es liegt auch kein unverschuldetes Versagen i.S.v. § 1666 BGB vor. Auch wird das Wohl der Minderjährigen nicht dadurch gefährdet, dass der Sorgeberechtigte das Austragen des Kindes verlangt; von einer solchen Pflicht der Schwangeren geht die staatliche Rechtsordnung vielmehr grundsätzlich aus. Ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten kann dann gegeben sein, wenn die Heranwachsende nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen (z.B. berufliche Ausbildung) für die Zukunft nach der Geburt erhält (im Anschluss an OLG Hamm v. 16.7.1998 – 15 W 274/98, NJW 1998, 3424 [3425]; LG Berlin v. 20.11.1979 – 83 T 395/79, FamRZ 1980, 285 [286, 287]).

 

Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 10.11.2003; Aktenzeichen 23 F 3241/03)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Halle/Saalkreis vom 10.11.2003 wird insoweit aufgehoben, als den Eltern die Gesundheitsfürsorge entzogen wurde.

 

Gründe

Mit Telefax vom 24.10.2003 wandte sich das Jugendamt der Stadt Halle an das FamG in Halle/Saalkreis und regte an, Teile der elterlichen Sorge für die Jugendliche N. B., geboren am 4.8.1986, den Eltern zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen. In seiner Begründung führt das Jugendamt aus, dass es am 16.10.2003 zwischen N. und ihren Eltern zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen sei, das Kind N. geschlagen wurde und daraufhin auch eine Verweisung aus der Wohnung erfolgte. N. sei in der 7. Woche schwanger und habe sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden, den die Eltern entschieden ablehnten. Am Tag des Einganges (24.10.2003...

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