Verfahrensgang
AG Vechta (Aktenzeichen 12 F 281/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1.8.2000 verkündete Urteil des AG – FamG – Vechta geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem klagenden Land einen Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1.12.1994 bis zum 30.9.1996 schuldet.
Der Beklagte war mit der Mutter der Kinder J., geboren am 8.11.1988 und F., geboren am 14.6.1991, vom 25.8.1988 bis zum 24.2.1997 verheiratet, nachdem die Ehepartner bereits seit Oktober 1993 voneinander getrennt gelebt hatten.
Das klagende Land erbrachte in der Zeit vom 1.12.1994 bis zum 28.2.1997 für das Kind J.F. Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. insgesamt 7.446 DM und für das Kind F.F. in der Zeit vom 1.1.1995 bis zum 28.2.1997 Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. insgesamt 5.772 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des klagenden Landes vom 5.6.2000 Bezug genommen. Das klagende Land vereinnahmte von dem Beklagten durch Zahlungen sowie Abzweigungen vom Arbeitslosengeld Beträge i.H.v. insgesamt 3.861,91 DM für J. und 3.201,94 DM für F. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.
Die Kinder lebten in der vorgenannten Zeit bei der Kindesmutter, die von Februar bis Dezember 1995 eine monatliche Ausbildungsförderung von 614 DM und von Januar bis September 1996 eine solche von 677 DM erhielt. Der Beklagte war noch nach der Trennung der Kindeseltern im Oktober 1993 als Erzieher tätig und erzielte ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 3.200 DM. Zum 1.10.1994 kündigte er sein Arbeitsverhältnis als Erzieher mit der Begründung, für ihn sei die bisher ausgeübte Tätigkeit mit behinderten Menschen zu belastend. Bis zum 19.12.1994 bezog der Beklagte noch Krankengeld i.H.v. gerundet 2.030 DM. Danach, und zwar bis Anfang Dezember 1995, bezog er Arbeitslosengeld i.H.v. 1.843,40 DM monatlich. Im Dezember 1995 machte sich der Beklagte als Berufsmusiker selbstständig. Seine Einkünfte beliefen sich durchschnittlich netto auf unter 1.300 DM monatlich. Am 28.9.1996 erlitt der Beklagte im Alter von 35 Jahren einen Schlaganfall, infolge dessen er jedenfalls bis Ende Februar 1997 arbeitsunfähig erkrankt war.
Der Beklagte ist Vater eines nichtehelich geborenen Kindes (M.).
Das klagende Land hat die geltend gemachten Ansprüche zunächst im Wege des Mahnbescheides verfolgt, der dem Beklagten am 30.11.1999 zugestellt worden war. Auf dessen Widerspruch hin ist der Vorgang auf Antrag des klagenden Landes im März 2000 an das AG Vechta abgegeben worden (11 C 470/00). Mit einer im April 2000 eingegangenen und in der Familienabteilung eingetragenen Klage hat das klagende Land den Anspruch näher begründet. Dabei hat es den Standpunkt eingenommen, dass sich der Beklagte unterhaltsrechtlich die Einkünfte aus seiner früheren Erziehertätigkeit zurechnen lassen müsste, weil er unterhaltsrechtlich leichtfertig sein Arbeitsverhältnis gekündigt habe.
Das klagende Land hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 1.12.1994 bis zum 31.12.1995 und vom 1.4.1996 bis zum 23.2.1997 3.409,83 DM aufgrund geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen für J.F. und für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.1995 sowie vom 1.4.1996 bis zum 23.2.1997 2.514,12 DM aufgrund geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen für F.F. zu zahlen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat das klagende Land die Klage für die Zeit vom 28.9.1996 bis zum 23.2.1997 mit Rücksicht auf die Gehirnblutung und die Arbeitsunfähigkeit des Beklagten für erledigt erklärt.
Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt und wie folgt erwidert: Er sei in der Zeit, für welche Unterhalt geltend gemacht werde, jedenfalls tatsächlich nicht leistungsfähig gewesen. Im Übrigen sei eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung anzustellen, damit sichergestellt sei, dass er durch die Inanspruchnahme des klagenden Landes nicht selbst der Sozialhilfe anheimfalle. Schließlich hat er sich auch für die Jahre 1994 und 1995 auf Verjährung berufen.
Das AG – FamG – Vechta hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 1.12.1994 bis zum 31.12.1995 sowie vom 1.4.1996 bis zum 23.2.1997 1.883,10 DM aufgrund geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen für J.F. sowie für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.1995 und vom 1.4.1996 bis zum 23.2.1997 1.344,89 DM aufgrund geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen für F.F. zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:
Soweit das klagende Land nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise für erledigt erklärt habe, sei dies nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn eine einseitige Erledigungserklärung könne in erster Instanz nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben werden.
Die Klage sei zulässig. Eine anderweitige Rechtshängigkeit stehe ihr nicht entgegen. Zwar sei...