Normenkette
ZPO § 321a n.F., § 522 Abs. 2 n.F.; GG Art. 103
Verfahrensgang
LG Rostock (Aktenzeichen 10 O 406/01) |
Tenor
Die Rüge gem. § 321a ZPO des Beklagten vom 21.3.2003 gegen den Beschluss des Senats vom 22.1.2003 – ebenso wie auch die Gegenvorstellung des Beklagten gegen diesen Beschluss – werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 110.000 Euro.
Gründe
I. Das LG hat mit dem mit der Berufung angegriffenen Urteil der Feststellungs- und Auskunftsklage der Klägerin stattgegeben. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte insb. vorgetragen, die Entscheidung des LG beruhe auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung unter Verletzung der gerichtlichen Hinweispflichten nach § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO n.F. (so auch fortan) und damit auf einer Verletzung der Rechte des Berufungsklägers aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Senat hat – nach zuvor erteiltem Hinweis (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) – die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 22.1.2003 nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass es eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht bedurft habe, weil der Beklagte schon durch einen Schriftsatz der Klägerin auf die unzureichende Substantiierung seines Sachvortrages hingewiesen worden sei.
Dagegen richtet sich die unter dem 21.3.2003 erhobene Rüge des Beklagten nach § 321a ZPO, mit der er sein Vorbringen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das LG wiederholt und vertieft. Der Beklagte ist der Auffassung, der Senat habe die Grundrechtsverletzung des LG perpetuiiert, indem er seinen weiteren Sachvortrag mit der Behandlung nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht zugelassen habe. Er meint – unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle v. 4.12.2002 – 13 U 77/02, OLGReport Celle 2003, 71 = NJW 2003, 906 f.) –, zur Entlastung des BVerfG sei die entspr. Anwendung von § 321a ZPO auf Berufungszurückweisungen durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) geboten. Für den Fall einer Unzulässigkeit der Gehörsrüge (§ 321a ZPO) erhebe er Gegenvorstellung.
II. 1. Die vom Beklagten – wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) – gem. § 321a ZPO erhobene Rüge gegen den Beschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 22.1.2003 ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 S. 1 und 2 ZPO)
a) Bei einer Auslegung der Norm nach ihrem Wortlaut, der sog. sprachlich-grammatikalischen Auslegung, die unter den verschiedenen Auslegungsmethoden den Ausgangspunkt zu bilden hat, und bei einer Eindeutigkeit des Wortsinns auch eine grundsätzliche Bindung entfaltet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einl. Rz. 35; BGHZ 46, 76 ff.), findet § 321a ZPO auf nicht berufungsfähige erstinstanzliche Urteile des AG oder LG, nicht aber – auch nicht in entspr. Form – auf die Zurückweisung aussichtsloser Berufungen nach § 522 Abs. 2 ZPO Anwendung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 321a ZPO Rz. 4). Die gegenteilige Auffassung des OLG Celle (OLG Celle v. 4.12.2002 – 13 U 77/02, OLGReport Celle 2003, 71 = NJW 2003, 906 [907]; s.a. Schneider, ZAP 2001, 1079 [1091, 1107]) widerspricht dem eindeutigen Wortlaut. Denn Beschlussentscheidungen – etwa nach § 522 Abs. 2 ZPO – unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 321a ZPO, weil dieser eine durch das „Urteil” beschwerte Partei voraussetzt. Ein Abhilfeverfahren durch das OLG (als Berufungsgericht) oder den BGH (als Revisionsinstanz) scheitert i.Ü. auch daran, dass § 321a ZPO – seinem Wortlaut nach – bezogen ist auf eine Verletzungshandlung des „Gerichts des ersten Rechtszugs” (so schon zutreffend Engers in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform, 2002, § 321a ZPO Rz. 13).
Dagegen kann nicht – wie vom OLG Celle (OLG Celle v. 4.12.2002 – 13 U 77/02, OLGReport Celle 2003, 71 = NJW 2003, 906 [907]) – eingewandt werden, über § 525 S. 1 ZPO, wonach die für das Verfahren vor den LG geltenden Vorschriften auch im Berufungsverfahren entspr. anwendbar sind, finde auch § 321a ZPO Anwendung. Denn § 525 S. 1 ZPO schreibt vor, dass sich aus den „Vorschriften dieses Abschnitts” (über das Rechtsmittel der Berufung) nichts Abweichendes ergeben darf. Solches ist aber der Fall. Während nämlich mit dem Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO materielle Rechtskraft eintritt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 ZPO Rz. 42 u. 39), weil dieser keiner Anfechtung unterliegt (§ 522 Abs. 3 ZPO), führt die Anwendung von § 321a ZPO gerade zur Aufhebung der materiellen Rechtskraftwirkung. Solches aber ist nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht gewollt.
b) Für eine Abweichung vom – hier – unzweideutigen Wortlaut ist nur dann Raum, wenn der Gesetzeszweck eine abw. Auffassung nicht nur nahe legt, sondern gebietet (vgl. RGZ 149, 238 ff.; BGHZ 2, 176 [184]; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einl. Rz. 35). Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Senat folgt insofern der vom Beklagten angeführten Rspr. des OLG Celle (aa) (OLG Celle v. 4.12.2002 – 13 U 77/02, OLGReport Celle 2003, 71 = ...