Normenkette
ZPO §§ 301, 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Stralsund (Aktenzeichen 4 O 380/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Stralsund (Az.: 4 O 380/01) vom 29.7.2002 wird zurückgewiesen, soweit er den der Klägerin zuerkannten Rückzahlungsbetrag von 11.759,71 Euro (= 23.000 DM) nebst Zinsen dem Grunde und der Höhe nach angreift und soweit er sich gegen die Zurückweisung seiner hilfsweise zur Aufrechnung gestellten, den Betrag von 3.327,14 Euro (= 6.507,33 DM) übersteigenden Gegenforderungen wendet.
Die Entscheidung über die Berufung i.Ü. sowie über die Kosten der Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
II. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28.1.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beklagte wurde mit Beschluss des AG Grimmen vom 6.2.1997 zum vorläufigen Betreuer der Klägerin, seiner Mutter, bestellt, nachdem er am 27.1.1997 die Betreuung für die Gesundheitsfürsorge und für Vermögensangelegenheiten angeregt hatte. Seinen Angaben zufolge war die Klägerin für die genannten Aufgabenkreise nicht mehr in der Lage, für sich zu sorgen. Mit Beschluss vom 4.3.1998 bestellte das AG Stralsund – Zweigstelle Grimmen – den Beklagten zum Betreuer der Klägerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe sowie Vertretung ggü. Versicherungen und Behörden.
Am 2.5.1999 teilte der Beklagte dem AG Grimmen mit, dass ein Konto der Klägerin, das am 20.4.1997 ein Guthaben von 27.241,17 DM aufgewiesen hatte, aufgrund einer Schenkung geschlossen worden sei. Der Beklagte hatte von dem Konto mindestens 25.000 DM abgehoben, deren Verwendung zum Teil streitig ist. Nachdem er von der Betreuerstellung entbunden worden war, fordert die durch ihre jetzige Betreuerin vertretene Klägerin Rückerstattung von 27.241,17 DM. Der Beklagte zahlte bisher 2.000 DM zurück.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Klägerin bei Abgabe der Schenkungserklärung geschäftsfähig war und ob der Beklagte für sie Verbindlichkeiten beglichen hat.
Das LG Stralsund verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 11.759,71 Euro (23.000 DM).
Mit der hiergegen gerichteten Berufung wendet der Beklagte im Wesentlichen ein, das LG habe zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei bei Abgabe der Schenkungserklärung geschäftsunfähig gewesen. Ein Zahlungsvergleich sei nicht zustande gekommen. Zudem habe das LG die Hilfsaufrechnung falsch beurteilt. Unzutreffend sei die Feststellung, die Kontoauflösung habe im Zeitraum zwischen dem 20.4.1997 (erstes Vermögensverzeichnis) und dem 31.10.1998 (Datum des Jahresberichtes, in dem nur noch von einem Sparguthaben i.H.v. 5.000 DM die Rede ist) stattgefunden. Hierzu behauptet der Beklagte nunmehr die Auflösung des Kontos zwischen dem 20.4.1997 und dem 2.7.1997 und den Vollzug der Schenkung vor dem 2.7.1997.
Mit Beschluss vom 28.1.2003 bewilligte der Senat dem Beklagten Prozesskostenhilfe, soweit er mit der Berufung die Aufrechnung mit einer Gegenforderung i.H.v. 3.327,14 Euro weiterverfolgt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner Gegenvorstellung vom 5.3.2003.
II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu mehr als 8.432,57 Euro (11.759,71 Euro – 3.327,14 Euro) nebst Zinsen richtet.
1. Der Senat ist nicht gehindert, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit sie keine Erfolgsaussicht hat, und i.Ü. mündlich zu verhandeln.
a) Die Möglichkeit einer Teilentscheidung sieht das Gesetz nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, vor. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4722, 97) heißt es hierzu lediglich: „Der Entwurf sieht dabei bewusst davon ab, eine Teilzurückweisung zuzulassen.” Dem folgend spricht sich Meyer-Seitz (in Hannisch/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 Rz. 18) gegen eine teilweise Zurückweisung durch Beschluss aus, während Gummer (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rz. 41) dies befürwortet.
b) Der Normzweck spricht für die Zurückweisung einer teilweise aussichtslosen Berufung durch Beschluss.
Da ein Rechtsstreit sich vielfach mit mehreren Streitgegenständen befasst, liegt es nahe, dass die Berufung bezüglich eines Teils der verschiedenen Streitgegenstände Erfolg haben kann, hinsichtlich des anderen Teils dies indessen auszuschließen ist. In diesem Fall gleichwohl über den gesamten Prozessstoff mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden, würde dem Normzweck widersprechen. Anliegen des Gesetzes ist es gerade, nicht unnötig richterliche Arbeitskraft durch Befassung mit substanzlosen Berufungen zu binden. Das Berufungsgericht soll nur über einen Prozessstoff verhandeln, der verhandlungsbedürftig ist (BT-Drucks. 14/4722, 97). Da die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Interesse beider Parteien liegt, lässt das Gesetz sie nicht fakultativ zu, vielmehr ist das Berufungsgericht verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Weise zu verfahren (vgl. BT-Druck...