Leitsatz (amtlich)
Ist zweifelhaft, ob im Beschwerdeverfahren der Einzelrichter (§ 568 ZPO) oder das Kollegialorgan zu entscheiden hat, so hat analog § 348 Abs. 2 ZPO der gesamte Spruchkörper zu befinden.
Grundsätzlich findet eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Begehrens auf Protokollberichtigung (§ 164 ZPO) nicht statt, da dem Beschwerdegericht eine sachliche Überprüfung des Protokollinhalts regelmäßig nicht möglich ist. Etwas anderes kann dann gelten, wenn besondere Umstände - wie etwa die Mitschrift eines Richters zur Einvernahme eines Zeugen - vorliegen, die einen Abgleich zwischen den tatsächlich abgegebenen Erklärungen und deren protokollierten Inhalt gestatten.
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Beschluss vom 15.01.2009; Aktenzeichen 3 O 408/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.1.2009 wird der angefochtene Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des LG Neubrandenburg vom 15.1.2009 Az.: 3 O 408/05 -, in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 17....2009, geändert:
1. Auf den Antrag des Beklagten vom 24...2008 wird das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 13.10.2008 (GA 150-152, Bd. III) auf Bl. 2 zur zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau ... unter "Zur Sache" hinsichtlich der Wortlautwiedergabe dahingehend berichtigt, dass es heißt:
"O, der Idiot, hat das ... Verfahren fortbetrieben, gegen meine Weisung".
Im Übrigen werden die Beschwerde und der weitergehende Protokollberichtigungsantrag zurückgewiesen.
2. Dem Antrag des Beklagten vom 24.10.2008 auf Asservierung und Aufbewahrung des Tonträgers über den Zeitraum des § 160a Abs. 3 Nr. 1 ZPO hinaus - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits - wird stattgegeben.
3. Auf seinen Antrag vom 22.12.2008 wird dem Beklagten gestattet, den Tonträger zum aufgenommenen Protokoll über die öffentliche Sitzung der 3. Zivilkammer des LG Neubrandenburg vom 18.10.2008 - Az.: 3 O 408/05 - auf deren Geschäftsstelle abzuhören. JPkm"ist außerdem eine Kopie des Tonträgers herauszugeben.
Die Reehtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Senat entscheidet in voller Besetzung und nicht durch den Einzelrichter (§ 568 ZPO) über die sofortige Beschwerde des Beklagten, wenngleich die angefochtene Entscheidung - formal betrachtet - durch einen Einzelrichter, den Vorsitzenden der 3. Zivilkammer, erlassen worden ist. Das geschah jedoch lediglich in seiner Funktion als der Person, die für das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13.10.2008 Verantwortung übernommen und es unterschrieben hat (vgl. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; s. näher Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 164 Rz. 5 m.w.N.). In der Sache verhandelte die Kammer über den Rechtsstreit jedoch in voller Besetzung, also unter Einschluss von zwei Beisitzern. Dieser Umstand lässt es zumindest nahe liegend erscheinen, dass auch das Beschwerdegericht, mithin der Senat, zu einer Beschwerdeentscheidung nicht durch den Einzelrichter, sondern durch den Senat in seiner Zusammensetzung als Kollegialorgan gehalten ist. Darüber denkbare Streitigkeiten sollen nach der höchstrichterlichen Rspr. (BGH, NJW 2003, 2636) und der Lit. (Zöller/Heßler, a.a.O., § 568 Rz. 5a) im Wege einer analogen Anwendung von § 348 Abs. 2 ZPO gelöst werden. Somit hat das Beschwerdegericht als Kollegialorgan zu entscheiden.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (1.) und teilweise begründet (2.).
1. Entgegen der Annahme des LG ist im vorliegenden Fall von einer Zulassigkeit der Beschwerde auszugehen.
Das Vordergericht hat die Beschwerde schon insgesamt ... wollen, weil sie sich als eine "Unflätigkeit" darstelle 17.2.2009, Ziff. 1, GA 54, Bd. IV). Von dieser Au ... m eint das erstinstanzliche Gericht - das ergibt sich schon aus ... des Konjunktivs - selbst nur bedingt überzeugt gewesen zu sein, denn dann hätte es seine Entscheidung im Nichtabhilfebeschluss nicht weiter - wie es jedoch geschehen ist - zu begründen gehabt. Nur dies aber hatte in der Konsequenz seiner angedeuteten Rechtsauffassung gelegen, denn bei Eingaben von Querulanten oder ... Beschimpfungen, auf die das Erstgericht offensichtlich (was die Wiedergabe von Rspr. und Lit. belegt) hat verweisen wollen, unterbleibt regelmäßig eine/Bescheidung (mangels Rechtsschutzbedürfnisses); es ist lediglich mitzuteilen, dass eine sachliche Prüfung nicht stattfindet (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rz. 17).
Wenngleich auch der Senat die vom Be. in der Beschwerdeschrift (Ss. vom 27.1.2009, GA 48 Bd. IV) gebrauchte Wortwahl
"Von einem Eilantrag an das OLG will der Beklagte absehen und damit dem Vorsitzenden Gelegenheit geben, sich wegen aller möglichen Urkundsdelikte strafbar zu machen",
für eine neben der Sache liegende Formulierung, die eine grobe Missachtung des Gerichts zum Ausdruck bringt, hält, sieht er - so wie im Ergebnis auch das LG selbst - davon ab, die sofortige Beschwerde pauschal als unzulässig zu verweisen, da sie - ob ihres ...
b) Die sofortige Beschwerde kann - anders als es das LG gesehen hat (vgl. Beschluss vom 17.2.2009, Ziff. 2 = GA 54 ...