Verfahrensgang
AG Wismar (Beschluss vom 02.03.2005; Aktenzeichen 12 C 1100/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des AG Wismar vom 2.3.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Das AG Wismar verhängte gegen den Beklagten wegen ungebührlichen Verhaltens im Verhandlungstermin vom 2.3.2005 ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 EUR, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft, weil er beim Verlassen des Sitzungssaales heftigst und laut die Tür in das Schloss warf. Ein im Sitzungssaal anwesender Rechtsanwalt beschwerte sich darüber bei dem Vorsitzenden. Mit am 3.3.2005 beim AG eingegangenem Schreiben entschuldigte sich der Beklagte bei dem Amtsrichter für das gestrige "Türzuschlagen" und teilte mit, es sei zu viel für ihn gewesen, wenn er wegen eines Schreibfehlers gemaßregelt werde, ihm böswillige Absichten unterstellt würden und die Gegenseite ganz offensichtlich bewusst dem Gericht Zeugenaussagen vortäusche.
Am 7.3.2005 legte der Beklagte Beschwerde gegen den Beschl. v. 2.3.2005 ein. Zur Begründung trägt er vor, § 178 GVG gelte nur während der Verhandlung, diese sei jedoch bereits beendet gewesen. Er habe die Tür nicht laut, sondern unabsichtlich, möglicherweise etwas zu laut geschlossen. Das laute Schließen der Tür habe seine Ursache in der Türkonstruktion. Der Richter bleibe den Beweis schuldig, dass er bewusst die Tür zugeschlagen habe. Nach der Verhandlung sei er in Gedanken über den Fall versunken gewesen und habe nicht bewusst darauf geachtet, dass die Holztüren keine Dichtungsbänder hätten. Das Strafmaß sei zu hoch, da er eine sehr schlechte Liquidität besitze. Außerdem hätte der Richter zunächst das mildere Mittel anwenden und ihn verwarnen müssen.
II. Die gem. § 181 Abs. 1 GVG zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Terminsprotokoll weist aus, dass der Beklagte die Tür zum Sitzungssaal heftigst und laut ins Schloss warf. Ein solches Verhalten stellt eine erhebliche schuldhafte Verletzung der Würde des Gerichts dar, wenn die Tür nicht aus Versehen sondern mit Absicht laut zugeschlagen wird (Kleinknecht/Meyer/Goßner, StPO, 44. Aufl., § 178 GVG Rz. 3, m.w.N.; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 178 Rz. 12 und 27). In seinem Entschuldigungsschreiben vom 3.3.2005 räumt der Beklagte ein bewusst ungebührliches Verhalten in der beschriebenen Form ein. Eine Entschuldigung ist nur angebracht, wenn der Betreffende sich eines Verschuldens bewusst ist. In dem Schreiben vom 3.3.2005 gibt der Beklagte zu, dass er aus Ärger und Unmut über die vorangegeangene Verhandlungsführung des Richters die Tür laut zuschlug. Der Ordnungsmittelbeschluss ist daher zu Recht ergangen und es ist auch unschädlich, dass der Beklagte vor dessen Verkündung nicht gehört wurde. Er hat die Möglichkeit, ihm rechtliches Gehör zu gewähren, dadurch selbst vereitelt, dass er sich aus dem Sitzungssaal entfernte. In solchen Fällen braucht das Gericht weitere Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zu geben (Zöller/Gummer, GVG, 25. Aufl., § 178 Rz. 5).
Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Das durch § 182 GVG vorgeschriebene Protokoll schließt weitere Aufklärungsmaßnahmen aus (OLG Zweibrücken v. 15.12.2004 - 3 W 199/04, OLGReport Zweibrücken 2005, 183 = MDR 2005, 531). Daher ist anzunehmen, dass der Beklagte heftigst, d.h. absichtlich die Tür laut zuschlug und damit seine Missachtung ggü. dem Gericht zum Ausdruck brachte. Von einem unabsichtlich lauten Zuschlagen aus Versehen kann nicht ausgegangen werden.
Der Amtsrichter durfte das Ordnungsgeld auch nach formeller Beendigung der Verhandlung noch verhängen. Zur öffentlichen Sitzung gehört über den Schluss der Verkündung des Urteils oder Beschlusses und die Beendigung der Verhandlung hinaus die gesamte Anwesenheit des Gerichts danach, also auch die Zeit, die das Gericht braucht, um in einer seiner Würde angemessenen Weise ohne Hast die mit der endgültigen Abwicklung der verhandelten Sache zusammenhängenden Verrichtungen vorzunehmen und in Ruhe den Sitzungssaal zu verlassen (Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 177 Rz. 9). Im vorliegenden Fall hatte sich das Gericht noch nicht aus dem Sitzungssaal entfernt.
Das verhängte Ordnungsgeld ist ausgehend von dem durch § 178 Abs. 1 GVG vorgegebenen Rahmen der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dass das Ordnungsgeld im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten unangemessen hoch wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es liegt an der unteren Grenze des Rahmens und ist in vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten verhängt worden.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Gerichtsverfassungsgesetz in § 1 Nr. 1 GKG nicht aufgeführt ist (KG, Beschl. v. 6.3.2000 - 1 AR 167/00; anders OLG Zweibrücken v. 15.12.2004 - 3 W 199/04, OLGReport Zweibrücken 2005, 183 = MDR 2005, 531). Es kommt darauf an, ob ein ein Verfahren nach den dort genannten Verfahrensordnungen stattfindet (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 1 GKG Rz. 4). Dies ist hi...