Begriff

Unter dem Begriff Organspende ist das zur Verfügung stellen von Organen des menschlichen Körpers für eine Transplantation zu verstehen. In den meisten Fällen erfolgt die Organspende von einem hirntoten Patienten. Dazu ist es erforderlich, dass der Verstorbene zu Lebzeiten seine Einwilligung in die Möglichkeit der Organspende gegeben hat.

Daneben besteht aber innerhalb der Familie oder Verwandtschaft die Möglichkeit der sog. Lebendspende, bei der beispielsweise eine Niere gespendet und dann dem Angehörigen transplantiert wird. Dies ist möglich mit Organen, welche

  • paarweise vorhanden sind,
  • als Segmente strukturiert sind oder
  • starke Fähigkeiten zur Regeneration aufweisen.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den Anspruch des Spenders von Organen oder Geweben auf Leistungen der Krankenbehandlung bei einer nach dem Transplantationsgesetzes (TPG) erfolgten Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) regelt § 27 Abs. 1a SGB V. Seit dem Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) gilt diese Vorschrift auch für Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach dem Transfusionsgesetz (TFG).

Zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des TPG hat der GKV-Spitzenverband ein Gemeinsames Rundschreiben vom 25.9.2015 veröffentlicht.

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