1Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für nicht faltbare handbetriebene oder für elektrisch betriebene Rollstühle für den Straßengebrauch kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 133 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 383 Euro gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge