Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 08.09.2010; Aktenzeichen 3 V 892/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 3. Kammer – vom 08.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren die vorläufige Erlaubnis zur Kindertagespflege.
Die im Jahre 1935 geborene Antragstellerin erhielt im Jahr 2000 von der Antragsgegnerin als Vorsitzende des Elternvereins B… die Erlaubnis, gleichzeitig nicht mehr als 12 Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder in der E…-Straße, Bremen, betreuen zu dürfen.
Mit Bescheid vom 19.03.2007 entzog die Antragsgegnerin dem Elternverein die Erlaubnis zum 15.05.2007. Durch eine Vielzahl von Verstößen und ihr Verhalten habe die Antragstellerin deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sei, die in Bremen geltenden Mindeststandards einzuhalten. Auflagen bezüglich der Unfallgefährdung seien nicht oder nur unzulänglich erfüllt worden. Neben der fortwährenden Ignorierung der erlaubten maximalen Platzzahl sei insbesondere durch die ständig unzuträgliche Personalausstattung eine Kindeswohlgefährdung gegeben.
Gegen diesen Bescheid legte der Elternverein Widerspruch ein. In einem gerichtlichen Vergleich vom 30.05.2007 verpflichtete sich der Verein, vertreten durch die Antragstellerin, u. a. unter entsprechendem Verzicht auf die Betriebserlaubnis den Betrieb des Kindergartens zum 31.07.2007 einzustellen. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin den Widerruf der Betriebserlaubnis durch den Bescheid vom 19.03.2007 für gegenstandslos (Az.VG 5 V 1112/07 u. a.).
Mit Schreiben vom 25.09.2009 beantragte die Antragstellerin die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII. Die Tagespflege soll (wiederum) in der E…-Straße, Bremen, der Wohnung der Antragstellerin, stattfinden.
Die Pflegekinder in Bremen gGmbH (PiB), die auf der Grundlage der Landesrichtlinie zur “Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen” von der Stadtgemeinde Bremen mit der Eignungsprüfung der Tagespflegepersonen beauftragt worden ist, sprach sich in einem Schreiben vom 19.10.2009 gegen die Erteilung einer Erlaubnis an die Antragstellerin aus. Da die Tagespflege sich immer mehr “in Richtung Beruf entwickele”, habe die PiB eine Regelung getroffen, dass neue Tagespflegepersonen bei Beginn dieser Tätigkeit noch nicht das Rentenalter überschritten haben dürfen.
Mit Bescheid vom 11.03.2010 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Betreiben von Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII ohne Erlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2010 als unbegründet zurück.
Am 08.07.2010 hat die Antragstellerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 11.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2010 begehrt (Verfahren VG 3 K 891/10).
Mit Bescheid vom 30.06.2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII ab und untersagte der Antragstellerin erneut die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege nach dem SGB VIII. Aufgrund der Ergebnisse der Hausbesuche vom 24.04.2010 und 02.06.2010 und aufgrund der auch zuvor gemachten Erfahrungen in der Zusammenarbeit könne eine Erlaubnis nicht erteilt werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin ebenfalls Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2010 zurückgewiesen wurde.
Daraufhin hat die Antragstellerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erhalt einer Erlaubnis zur Kindertagespflege weiter verfolgt (Verfahren VG 3 K 1063/10).
Zudem hat die Antragstellerin beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. März 2010 zum Aktenzeichen 450S3-20 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.07.2010 zum Aktenzeichen 43-E wieder herzustellen,
2. im Wege einer einstweiligen Anordnung der Antragstellerin zu gestatten, mehrere, bis zu fünf gleichzeitig anwesende, über die Woche verteilt bis zu acht fremde Kinder in der Wohnung E…-Straße, Bremen, mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate zu betreuen, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2010 zum Aktenzeichen 450S3-20 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2010 zum Aktenzeichen 43-E rechtskräftig entschieden worden ist.
Nachdem die Antragsgegnerin den Bescheid vom 11.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2010 und den Bescheid vom 30.06.2010, soweit die Kindertagespflege erneut untersagt wurde, aufgehoben hat, haben die Parteien das Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (Antrag zu 1.).
Hinsichtlich des Begehrens der Ant...