2.2.1 Vor Erreichen einer Altersgrenze
Pensionäre sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, es sei denn, die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis erstreckt sich auch auf die Nebenbeschäftigung. Diese Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft tritt hin und wieder bei Beamten oder eben Pensionären vor Erreichen einer Altersgrenze ein, die eine Nebenbeschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausüben.
In der Arbeitslosenversicherung sind Pensionäre vor Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente in der Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig.
2.2.2 Nach Erreichen einer Altersgrenze
Pensionäre sind in der Rentenversicherung versicherungsfrei, sofern sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen.
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Die o. g. Personen können jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um zusätzliche Rentenanwartschaften zu erwerben. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der Verzicht ist nur für die Zukunft möglich und für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Verzicht ist auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird, d. h. er wirkt nicht einheitlich für alle ausgeübten Beschäftigungen.
Der Arbeitgeber muss für beschäftigte Pensionäre den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zahlen, auch wenn diese rentenversicherungsfrei sind. Dieser Arbeitgeberanteil ist nicht zu zahlen, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
In der Arbeitslosenversicherung sind Pensionäre versicherungsfrei, wenn sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente nach dem SGB VI vollenden. Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden. Die Regelaltersgrenze für den Anspruch auf eine Regelaltersrente wird für die Jahrgänge ab 1947 seit dem 1.1.2012 bis 2029 stufenweise auf das 67. Lebensjahr erhöht. Dabei wird pro Kalenderjahr jeweils ein Monat – später 2 Monate – auf das Rentenalter addiert.
In der Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitgeberanteil in der Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021 nicht abgeführt werden.
Pensionär nimmt mehr als geringfügige Beschäftigung auf
Herr W. ist als Soldat mit 53 Jahren in den regulären Altersruhestand getreten. Er erhält monatlich eine Pension i. H. v. 1.600 EUR. Im Falle von Krankheit hat er Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Als Pensionär nimmt Herr W. bei der Firma A eine unbefristete Beschäftigung für 1.400 EUR/mtl. auf.
Ergebnis: Die von Herrn W. ausgeübte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, aber versicherungs- und beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung.
Herr W. erhält eine Pension und hat im Falle der Krankheit Anspruch auf Beihilfe. Somit ist er krankenversicherungsfrei. Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, besteht auch Versicherungsfreiheit zur Pflegeversicherung. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht aufgrund des Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze. Trotzdem hat die Firma A den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu tragen. Herr W. kann jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Er unterliegt dann der Rentenversicherungspflicht und hat den Arbeitnehmeranteil zu tragen.
Herr W. hat noch nicht das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente i. S. d. Rentenversicherung vollendet. Deshalb ist er arbeitslosenversicherungspflichtig. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben jeweils die Hälfte des Beitrags zu tragen.
PGR: 119
BGR: 0310 bei Rentenversicherungsfreiheit
BGR: 0110 bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit