Kurzbeschreibung
Die DEÜV schreibt 3-stellige Personengruppenschlüssel in Meldungen zur Sozialversicherung vor. Diese Schlüssel dienen der Krankenkasse als Identifikationsmerkmal, um welche Art von Arbeitnehmer bzw. Beschäftigung es sich bei dem gemeldeten Beschäftigungsverhältnis handelt.
Vorwort
Die DEÜV sieht 3-stellige Personengruppenschlüssel vor. Die 1 als erste Ziffer des 3-stelligen Schlüssels ist fest vorgegeben und dient der Krankenkasse als Identifikationsmerkmal dafür, dass es sich um die Meldung eines Arbeitgebers handelt.
Die anderen Ziffern, die an erster Stelle des Schlüssels stehen können, sind hingegen dem Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und anderen Stellen (Krankenkassen, Künstlersozialkasse, Rehabilitationsträger, Wehrverwaltung) vorbehalten.
Grundsätzlich ist bei (mindestens in einem Versicherungszweig) sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der Schlüssel 101 zu melden.
Sind in Einzelfällen mehrere Personengruppenschlüssel zutreffend, ist anhand des zu meldenden Beitragsgruppenschlüssels prüfen, welche Kombination zwischen Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel zulässig ist. Aus dieser Überprüfung ergibt sich der zu verwendende Personengruppenschlüssel meist eindeutig. Treffen mehrere Schlüssel zu, ist der Schlüssel mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden.
Generell haben die Schlüssel 102, 106, 109 und 110 Vorrang, wenn
- der betreffende Personengruppenschlüssel zu dem jeweiligen Meldesachverhalt passt und
- in Kombination mit dem Beitragsgruppenschlüssel zulässig ist.
Bei der Tabelle handelt es sich um die Anlage 2 (Stand: 16.03.2023) des GR v. 29.6.2016 zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung.
Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber
Schlüsselzahl |
Personenkreis |
Beschreibung der Personengruppe |
101 |
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale |
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. |
102 |
Auszubildende ohne besondere Merkmale |
Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages nach dem BBiG eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalles an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. Teilnehmer an dualen Studiengängen und an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), stehen nach § 5 Abs. 4a Satz 1 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich. Insofern ist der PGR 102 auch zu verwenden bei Teilnehmenden an dualen Studiengängen. Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem PGR 121 zu melden. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden. Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden. Dies gilt nicht für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt. Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem Personengruppenschlüssel 122 zu melden. Bei Meldungen für [akt.] Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der Personengruppenschlüssel 107 zu verwenden. |
103 |
Beschäftigte in Altersteilzeit |
Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14.2.1996 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Altersrentenanspruch erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat und versicherungspflichtig i.S.d. SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit min... |