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Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.2 Weiterzahlung

Yvonne Ehrmann
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2.2.1 Kurzzeitpflege

Das Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Kurzzeitpflege bei Bezug von Pflegegeld

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 4  
Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung vom 27.3. bis 29.4. (34 Tage)
Der kalendertägliche Pflegesatz beträgt 92,70 EUR (pflegebedingte Aufwendung)
Kurzzeitpflegeanspruch vom 27.3. bis 29.4. i. H. v. 3.151,80 (92,70 EUR x 34 Tage)
 
Pflegegeldanspruch in voller Höhe vom 1.3. bis 27.3. (27 Tage) und vom 29.4. bis 30.4. (2 Tage) sowie
zur Hälfte vom 28.3. bis 31.3. (4 Tage) und vom 1.4. bis 28.4. (28 Tage)
Pflegegeld für März
800 EUR : 30 x 27 Tage = 720,00 EUR
50 % von 800 EUR : 30 x 4 Tage = 53,33 EUR
insgesamt
773,33 EUR
Pflegegeld für April
800 EUR : 30 x 2 = 53,33 EUR
50 % von 800 EUR : 30 x 28 Tage = 373,33 EUR
insgesamt
426,66 EUR

Alternativ können auch Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeeinrichtung zur vollstationären Pflege zugelassen ist.[1]

[1] GR v. 1.7.2025 zu § 42 SGB XI, Abschn. 4.3.

2.2.2 Verhinderungspflege

Das Pflegegeld wird auch während einer Verhinderungspflege für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt.

 
Achtung

Keine Kürzung des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, wenn die Verhinderungspflege für einzelne Tage und nur stundenweise mit weniger als 8 Stunden täglich abgerufen wird.

Ist der Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege (entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen) für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft, kann bei Verhinderungspflege

  • im häuslichen Bereich für die weitere Dauer Pflegegeld gezahlt werden (sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind),
  • in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung die Leistungen der Kurzzeitpflege...

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