2.2.1 Kurzzeitpflege
Das Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt.
Kurzzeitpflege bei Bezug von Pflegegeld
Pflegegeld bei Pflegegrad 3 |
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Kurzzeitpflege vom |
10.6. bis 22.6. |
Pflegegeldanspruch in voller Höhe |
1.6. bis 10.6. (10 Tage) und 22.6. bis 30.6. (9 Tage) 573 EUR : 30 x 19 = 362,90 EUR |
Pflegegeldanspruch zur Hälfte |
11.6. bis 21.6. (11 Tage) 50 % von 573 EUR : 30 x 11 = 105,05 EUR |
Pflegegeld für Juni insgesamt |
467,95 EUR |
Ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege (entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen) ausgeschöpft, kann ab diesem Zeitpunkt für den weiteren kurzzeitigen Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege bei Bezug von Pflegegeld
Pflegegeld bei Pflegegrad 4 |
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Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung vom 27.3. bis 29.4. (34 Tage) |
Der kalendertägliche Pflegesatz beträgt 88,70 EUR (pflegebedingte Aufwendung) |
Kurzzeitpflegeanspruch vom 27.3. bis 15.4. i. H. v. 1.774 (88,70 EUR x 20 Tage) |
Verhinderungspflegeanspruch vom 16.4. bis 29.4. i. H. v. 1.241,80 EUR (88,70 EUR x 14 Tage) |
Pflegegeldanspruch in voller Höhe vom 1.3. bis 27.3. (27 Tage) und vom 29.4. bis 30.4. (2 Tage) sowie zur Hälfte vom 28.3. bis 31.3. (4 Tage) und vom 1.4. bis 28.4. (28 Tage) |
Pflegegeld für März 765 EUR : 30 x 27 Tage = 688,50 EUR 50 % von 765 EUR : 30 x 4 Tage = 51 EUR insgesamt |
739,50 EUR |
Pflegegeld für April 765 EUR : 30 x 2 = 51 EUR 50 % von 765 EUR : 30 x 28 Tage = 357 EUR insgesamt |
408 EUR |
Alternativ können auch Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeeinrichtung zur vollstationären Pflege zugelassen ist.
2.2.2 Verhinderungspflege
Das Pflegegeld wird auch während einer Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt.
Keine Kürzung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, wenn die Verhinderungspflege für einzelne Tage und nur stundenweise mit weniger als 8 Stunden täglich abgerufen wird.
Ist der Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege (entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen) für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft, kann bei Verhinderungspflege
- im häuslichen Bereich für die weitere Dauer Pflegegeld gezahlt werden (sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind),
- in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung die Leistungen der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege zur Verfügung gestellt werden.
Ist die Pflegeeinrichtung nicht zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären Pflege zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in Betracht.
Verhinderungspflege bei Bezug von Pflegegeld
Pflegegeld bei Pflegegrad 4 |
Verhinderungspflege vom 19.4. bis 24.5. (36 Tage) durch Nachbarin. Es wird eine Vergütung i. H. v. 62 EUR kalendertäglich vereinbart. Die Kurzzeitpflege ist für das laufende Jahr bereits voll ausgeschöpft. |
Der Verhinderungspflegeanspruch ist nach 26 Tagen (62 EUR x 26 = 1.612 EUR) am 15.5. in der Höhe voll ausgeschöpft. Also besteht vom 19.4. bis 14.5. Anspruch auf Verhinderungspflege i. H. v. 1.612 EUR. |
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Pflegegeldanspruch in voller Höhe |
1.4. bis 19.4. (19 Tage) |
765 EUR : 30 x 19 = |
484,50 EUR |
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15.5. bis 31.5. (17 Tage) |
765 EUR : 30 x 17 = |
433,50 EUR |
Pflegegeldanspruch zur Hälfte |
20.4. bis 30.4. (11 Tage) |
50 % von 765 EUR : 30 x 11 = |
140,25 EUR |
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1.5. bis 14.5. (14 Tage) |
50 % von 765 EUR : 30 x 14 = |
178,50 EUR |