Die Pflegekassen schließen mit den Leistungserbringern Verträge über die Erbringung der technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise.
Die Mehrkosten für eine vom Versicherten gewünschte Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht sowie dadurch bedingte Folgekosten, hat dieser selbst zu tragen.
5.1 Zuständigkeit bei Krankenkassenwechsel
Die Pflegekasse, bei der am Tag der Abgabe des Hilfsmittels an den Pflegebedürftigen (Tag der Leistungserbringung) – ggf. nach erfolgter Anpassung – ein Versicherungsverhältnis besteht, ist leistungspflichtig.
5.2 Zuzahlung
Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der technischen Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 25 EUR je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten.
Die Zuzahlung wird bei der Erstattung von Zuzahlungen im Rahmen der individuellen Belastungsgrenze nicht berücksichtigt. Ist der Pflegebedürftige jedoch von seiner Krankenkasse für das laufende Kalenderjahr bereits von den Zuzahlungen befreit, hat er keine Zuzahlung zu leisten.
Bei leihweisen bzw. im Leasingverfahren überlassenen technischen Pflegehilfsmitteln entfällt eine Zuzahlung.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel, Kostenübernahme und Zuzahlung
Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) benötigt lt. MD-Pflegegutachten eine Urinflasche. Die Urinflasche wird vom Vertragspartner zum vertraglich vereinbarten Preis in Höhe von 19,95 EUR zur Verfügung gestellt und wird dem Pflegebedürftigen leihweise überlassen.
Eine Urinflasche ist ein technisches Pflegehilfsmittel. Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf die Urinflasche in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises. Er hat eine Zuzahlung in Höhe von 2 EUR (19,95 EUR x 10 %) zu leisten.