Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind vorrangig gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.[1] D. h. die Leistungen der Pflegeversicherung ruhen soweit Leistungen der Unfallversicherung geleistet werden.[2]
Renten-/Arbeitslosenversicherungspflicht der Pflegepersonen sowie Pflegekurse
Die Leistungen des Unfallversicherungsträgers sehen für die Pflegeperson keine Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zu Pflegekursen vor. Deshalb können die Leistungen von der Pflegekasse erbracht werden.
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