Die Pflegesachleistung umfasst im Einzelnen Hilfeleistungen zur

  • Beseitigung oder Minderung der

    • Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder
    • Fähigkeiten des Pflegebedürftigen wegen Verlust, Lähmung oder anderen Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie wegen Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane sowie wegen Störungen des Zentralnervensystems

      oder

  • Vermeidung der Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit.

Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen umfassen

  • Waschen, Duschen und Baden,
  • Mund- und Zahnpflege,
  • Kämmen,
  • Rasieren,
  • Darm- oder Blasenentleerung,
  • mundgerechtes Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  • selbstständig Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
  • An- und Auskleiden,
  • Gehen, Stehen, Treppensteigen und
  • das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Die Pflegerischen Betreuungsmaßnahmen umfassen

  • die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur,
  • Unterstützungsleistungen zur Einhaltung eines Tag-/Nacht-Rhythmus,
  • die Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung,
  • die Unterstützung bei Hobby und Spiel, z. B. beim Musik hören, Zeitung lesen, Betrachten von Fotoalben, Gesellschaftsspiele spielen sowie
  • Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder zum Gottesdienst.

Die Hilfe bei der Haushaltsführung umfasst

  • Einkaufen,
  • Kochen,
  • Reinigen der Wohnung,
  • Spülen,
  • Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder
  • Beheizen,
  • Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen und
  • Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten.

Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht zu erbringen. Die Pflege soll als aktivierende Pflege erbracht werden.

Werden die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen (z. B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2, oro/tracheale Sekretabsaugung, Einmalkatheterisierung) im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht, können diese Maßnahmen nicht gleichzeitig als Pflegesachleistung erbracht werden.

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