Zusammenfassung

 
Begriff

Beschäftigte, die für einen Angehörigen eine akut auftretende Pflegesituation organisieren und je Kalenderjahr eine bis zu 10-arbeitstägige Auszeit nehmen, haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es wird in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Arbeitsförderung geleistet. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gezahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für das Pflegeunterstützungsgeld ist § 44a Abs. 3 bis 5 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben zum Pflegeunterstützungsgeld (GR v. 31.8.2015) und dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 14.11.2023).

1 Anspruch

Beschäftigte, die eine akut auftretende Pflegesituation für einen Angehörigen, z. B.

  • Ehegatten/Lebenspartner,
  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, eigene Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder und
  • Geschwister, Schwägerin oder Schwager

organisieren, erhalten während der "kurzen" Pflegezeit von bis zu 10 Arbeitstagen je Kalenderjahr Pflegeunterstützungsgeld. Dieser Anspruch besteht nur, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld besteht.

Eine Pflegesituation ist nur akut, wenn sie plötzlich, also unerwartet und unvermittelt, aufgetreten ist. D. h meist zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit und damit einmalig je Pflegebedürftigen, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt zur Organisation der anschließenden Pflege oder bei akut aufgetretener Pflegebedürftigkeit. Deshalb kann der Anspruch auch auf weniger als 10 Arbeitstagen bestehen.

 
Hinweis

Aufteilung

Das Pflegeunterstützungsgeld kann für das erstmalige Akutereignis auch auf mehrere Teil-Zeiträume verteilt werden, z. B. wenn Teilzeitbeschäftigte wöchentlich nur 2 Tage arbeiten.

Ebenfalls können mehrere Beschäftigte für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen die kurzzeitige Arbeitsfreistellung beanspruchen. Deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist auf insgesamt 10 Arbeitstage begrenzt.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gezahlt.

2 Antrag

Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen. Mit dem Attest bestätigt der behandelnde Arzt, dass voraussichtlich die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit vorliegen. Es ist also nicht erforderlich, dass ein Pflegeantrag gestellt oder Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde.

Die Kosten für das ärztliche Attest trägt der Antragsteller.

3 Höhe/Zahlungsdauer

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes geltenden Vorschriften und ermöglicht damit den Pflegekassen eine verwaltungsfreundliche Handhabung; wie das Krankengeld ist das Pflegeunterstützungsgeld für Kalendertage auszuzahlen.[1] Für die Prüfung der Höchstanspruchsdauer sind die Arbeitstage maßgebend.[2]

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto

  • 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bzw.
  • 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung gezahlt wurde,
  • höchstens jedoch das Höchstkrankengeld von 120,75 EUR im Jahr 2024.

Die 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts werden unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Anspruch und Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes

Eine Beschäftigte ist jeweils von montags bis freitags berufstätig und nimmt zur Organisation der Pflege ihres Schwiegervaters vom 7.2. bis 20.2.2024 die "kurze" Pflegezeit in Anspruch.

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht für 10 Arbeitstage, also vom 7. bis 9.2., vom 12. bis 16.2. und vom 19. bis 20.2.2024.

Der Arbeitgeber meldet für den Zeitraum vom 7. bis 20.2.2024 einen Nettoverdienstausfall i. H. v. 924 EUR. Außerdem wurden im letzten Kalenderjahr vom Arbeitgeber Einmalzahlungen als Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird wie das Krankengeld für Kalendertage gezahlt.

Berechnung: 924 EUR : 14 Tage = 66 EUR

Das Brutto-Pflegeunterstützungsgeld beträgt kalendertäglich 66 EUR.

4 Versicherungs-/beitragsrechtliche Regelungen

4.1 Mitgliedschaft in der Kranken-/Pflegeversicherung

Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt während des Pflegeunterstützungsgeldbezugs erhalten.[1] In der Rentenversicherung sowie Arbeitsförderung besteht Versicherungspflicht.

4.2 Tragung/Zahlung der Beiträge

4.2.1 Gesetzlich Versicherte

Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld

  • zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung hälftig von der Pflegekasse und dem Versicherten getragen[1] und
  • von der Pflegekasse[2] entrichtet.

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