Zusammenfassung
Die soziale Pflegeversicherung ist seit 1.1.1995 die 5. Säule im System der Sozialversicherung. Sie dient der Absicherung des Pflegefallrisikos.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegeversicherung ist das SGB XI.
1 Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung
Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Dies gilt für Arbeitnehmer, Studierende, Rentner als auch freiwillig Versicherte. Auch privat Krankenversicherte müssen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder in Schul- bzw. Berufsausbildung sind im Rahmen der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert.
2 Finanzierung
Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen. Für Familienversicherte werden keine Beiträge erhoben.
Der Beitrag ist abhängig vom Einkommen und wird aus den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Der Beitragssatz liegt seit 1.1.2025 bei 3,6 %, für Kinderlose bei 4,2 % (Beitragssatz +Beitragszuschlag). Seit 1.7.2023 erhalten Eltern während der aktiven Kindererziehungszeit für jedes Kind unter 25 Jahren einen Abschlag von 0,25 %. Für die Berücksichtigung der Abschläge ist die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger) nachzuweisen.
Beitragssätze in der Pflegeversicherung seit 1.1.2025
|
Arbeitnehmeranteil |
Arbeitgeberanteil |
Beitragssatz insgesamt |
Mitglieder ohne Kinder |
2,4 % |
1,8 % |
4,2 % |
Mitglieder mit 1 Kind |
1,8 % |
1,8 % |
3,6 % |
Mitglieder mit 2 Kindern |
1,55 % |
1,8 % |
3,35 % |
Mitglieder mit 3 Kindern |
1,3 % |
1,8 % |
3,1 % |
Mitglieder mit 4 Kindern |
1,05 % |
1,8 % |
2,85 % |
Mitglieder mit 5 Kindern und mehr Kindern |
0,8 % |
1,8 % |
2.6 % |
Beitragssätze in der Pflegeversicherung vom 1.7.2023 bis 31.12.2024
|
Arbeitnehmeranteil |
Arbeitgeberanteil |
Beitragssatz insgesamt |
Mitglieder ohne Kinder |
2,3 % |
1,7 % |
4 % |
Mitglieder mit 1 Kind |
1,7 % |
1,7 % |
3,4 % |
Mitglieder mit 2 Kindern |
1,45 % |
1,7 % |
3,15 % |
Mitglieder mit 3 Kindern |
1,2 % |
1,7 % |
2,9 % |
Mitglieder mit 4 Kindern |
0,95 % |
1,7 % |
2,65 % |
Mitglieder mit 5 Kindern und mehr Kindern |
0,7 % |
1,7 % |
2,4 % |
3 Leistungsumfang
Die Pflegeversicherung kennt folgende Leistungen:
- Pflegesachleistungen,
- Pflegegeldleistung,
- Kombination von Geld- und Sachleistung,
- Verhinderungspflege,
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel,
- Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes,
- Tages- und Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- vollstationäre Pflege,
- Hilfe für Menschen mit Behinderungen (Leistungen in vollstationären Einrichtungen),
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen,
- Entlastungsbetrag,
- Leistungen des persönlichen Budgets.
Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte erhalten die ihnen zustehende Leistungen, z. B.
- Sachleistungen,
- Geldleistungen,
- Entlastungsbetrag,
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Pflegeperson,
- vollstationäre Pflegeleistungen
nur zur Hälfte.
4 Leistungsvoraussetzungen
Die Pflegeleistungen werden gewährt, wenn ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde und die versicherungsrechtliche als auch die medizinische Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Pflegeleistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.