Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird in der Pflegeversicherung seit dem 1.1.2005 erhoben. Zu Beginn betrug dieser Beitragszuschlag 0,25 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Mit Wirkung vom 1.1.2022 wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,35 % erhöht. Seit dem 1.7.2023 beträgt er 0,6 %. Er wird vom Arbeitnehmer allein getragen.
Die Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose erfolgt im Rahmen des für den Pflegeversicherungsbeitrag üblichen Beitragseinzugsverfahren.
2.1 Vom Beitragszuschlag ausgenommene Personengruppen
2.1.1 Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Mitglieder sind bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Die Beitragspflicht hinsichtlich des Beitragszuschlags setzt dementsprechend mit Beginn des auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgenden Monats ein, sofern das Mitglied nicht zu einer der Personengruppe gehört, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Für die Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt eingerechnet.
Vollendung des 23. Lebensjahres korrekt ermitteln
Personen, die am 1. eines Monats ihren 23. Geburtstag feiern, vollenden das 23. Lebensjahr einen Tag davor und damit im Vormonat. Der Kinderlosenzuschlag ist dann ab dem 23. Geburtstag zu entrichten. Alle Personen, die nicht am Monatsersten Geburtstag haben, vollenden das 23. Lebensjahr in dem Monat des Geburtstags. Sie zahlen den Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 1. des Folgemonats.
Vollendung des 23. Lebensjahres
Geburtsdatum |
Vollendung des 23. Lebensjahr |
Beitragszuschlag für Kinderlose ab |
31.5.2001 |
30.5.2024 |
1.6.2024 |
1.6.2001 |
31.5.2024 |
1.6.2024 |
2.6.2001 |
1.6.2024 |
1.7.2024 |
2.1.2 Geburtsjahrgänge vor 1940
Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht von Mitgliedern zu zahlen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind.
Personen der Geburtsjahrgänge vor 1940 sind generell vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kinder haben oder jemals hatten. Es handelt sich um eine Stichtagsregelung. Das festgelegte Datum verändert sich nicht.
2.1.3 Wehrdienstleistende
Wehrdienstleistende sind ohne weitere Differenzierung vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen.
Hierbei handelt es sich nicht um eine personenbezogene, sondern um eine auf die Tätigkeit der Person und der daraus resultierenden Einnahmen bezogene Ausnahme von der Beitragspflicht. Sofern daneben weitere beitragspflichtige Einkünfte erzielt werden (z. B. Renten, Arbeitsentgelt aus einer weiteren Beschäftigung), umfasst die Beitragspflicht auch den Beitragszuschlag für Kinderlose.
Bei einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Eignungsübung, bei dem die Mitgliedschaft nach § 8a Eignungsübungsgesetz fortbesteht, ist hingegen der Beitragszuschlag zu entrichten, sofern die betroffene Person keine Elterneigenschaft nachweist.
2.1.4 Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Mitglieder, die wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind, sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Werden weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge), ist die Ausnahmeregelung auf diese weiteren beitragspflichtigen Einnahmen nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn neben der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs des Bürgergelds auch eine weitere Versicherungspflicht besteht (Mehrfachversicherung) und aufgrund dessen Beitragspflichten zu erfüllen sind.
Bezug von Bürgergeld neben versicherungspflichtiger Beschäftigung
Ein Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 30 Jahre, keine Kinder, ist kranken- und pflegeversicherungspflichtiges Mitglied bei der Krankenkasse A und deren Pflegekasse. Am 1.8. nimmt er zusätzlich eine u. a. kranken- und pflegeversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Müller GmbH auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 700 EUR. Das Bürgergeld wird gekürzt weitergezahlt.
Ergebnis: Die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung besteht neben der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Bürgergeld. Für das Bürgergeld ist kein Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten. Von dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ist hingegen der Beitragszuschlag für Kinderlose zu berechnen.
Kinderlosenzuschlag für Arbeitslosengeldempfänger
Die versicherungspflichtigen Bezieher von Leistungen nach dem SGB III sind von der Beitragszuschlagspflicht nicht ausgenommen. Für diese Mitglieder zahlt jedoch die Bundesagentur für Arbeit eine Pauschale i. H. v. 20 Mio. EUR pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Von der Pauschale nicht erfasst sind Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld), deren Leistungen in Höhe der Leistungen nach dem SGB III gezahlt werden; diese Personengruppe ist von der individuellen Beitragszuschlagspflicht nicht ausgenommen.
2.2 Elterneigenschaft
Ebenfalls vom Beitragszuschlag ausgenommen sind Personen, die die Elterneigenschaft haben.
Dazu gehören di...