Von den Regelungen des Pflegezeitgesetzes darf nicht zulasten der Beschäftigten abgewichen werden. Damit ist es weder in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen noch einzelvertraglich möglich, verschlechternde Vereinbarungen zu treffen. Solche Vereinbarungen sind wegen Verstoß gegen § 8 PflegeZG unwirksam.

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