Personen, die vom deutsch-philippinischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen im Bereich der Rentenversicherung und der Arbeitslosenförderung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
2.1 Entsendung
2.1.1 Voraussetzungen
Nach dem deutsch-philippinischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus.
- Die entsandte Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Es ist unschädlich, wenn die Person zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde, sofern diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat hat und die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Entsendestaat besteht. Des Weiteren ist es unschädlich, wenn die entsandte Person unmittelbar vor der Entsendung vom entsendenden Unternehmen in einem dritten Staat entsandt wurde.
- Die entsandte Person wird im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses entsandt.
- Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
- Der Arbeitnehmer übt im Entsendestaat keine weitere Tätigkeit aus.
Nennenswerte Geschäftstätigkeit
Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 % und/oder beschäftigt das Unternehmen 25 % der Arbeitnehmer im Entsendestaat, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" als erfüllt.
2.1.2 Zeitliche Begrenzung
Für die Entsendung gilt eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Die Entsendung kann auch in Teilzeiträumen zurückgelegt werden. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-philippinischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten weiter, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Es ist festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss.
2.1.3 Unterbrechung
Nach dem deutsch-philippinischen Abkommen gilt die Entsendung als unterbrochen, wenn zwischen 2 Entsendungen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten vorliegt.
2.1.4 Erneute Entsendung
Sollte der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber erneut entsandt werden, dann gilt für die erneute Entsendung wiederum eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten.
2.1.5 Besondere Regelungen
Selbstständige
Für Selbstständige gelten die Regelungen zur Entsendung.
Mitglieder des fliegenden Personals
Für Mitglieder des fliegenden Personals eines Unternehmens, das die Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Verkehrswesen durchführt und seinen Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, gelten die Rechtsvorschriften dieses Staates.
Seeleute
Übt eine Person ihre Tätigkeit gewöhnlich an Bord eines Schiffes aus, das die deutsche oder die philippinische Flagge führt, dann werden die Rechtsvorschriften beider Staaten über die Versicherungspflicht dieser Person nicht berührt. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die sich nur vorübergehend an Bord des Schiffes befinden. Dies gilt insbesondere für Lotsen, Hafenarbeiter sowie für Personen, die Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf dem Schiff ausüben.