Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, welche die ausgeübte Beschäftigung gefährden, medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Präventionsleistungen) nach § 14 Absatz 1 SGB VI.

Durch eine möglichst frühzeitige Intervention soll das Grundprinzip des Vorrangs der Prävention gemäß § 3 SGB IX im Rahmen der Aufgabenstellung der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht und der Eintritt von Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten vermieden werden. Die Richtlinie basiert auf dem Teilhabekonzept der ICF. Die Leistungen sollen drohenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorbeugen und deren Teilhabe am Arbeitsleben sichern.

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