1 Entsendung für einen befristeten Zeitraum
Sachverhalt
Herr A wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und wird von seinem Arbeitgeber für 15 Monate nach Mexiko entsandt. Der deutsche Arbeitgeber zahlt das Gehalt während dieser Zeit.
Welche Rechtsvorschriften gelten hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes?
Ergebnis
Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV sind erfüllt. Die deutschen Rechtsvorschriften gelten auch während der Entsendung weiter. Zusätzlich sind die mexikanischen Bestimmungen zu beachten.
Hinweis
Die rechtliche Bewertung gilt nur für dieses Fallbeispiel. Bereits ein einziges abweichendes Kriterium führt häufig zu einer anderen Bewertung des gesamten Sachverhalts.
2 Entsendung eines neuen Mitarbeiters mit vorherigem Bezug zum deutschen SV-Recht
Sachverhalt
Herr B war bisher als Bezieher von Arbeitslosengeld versichert. Am 15.2. stellt ihn eine deutsche Firma ein, um ihn direkt für 10 Monate nach Russland zu entsenden. Das Gehalt zahlt diese deutsche Firma. Nach Ablauf der Entsendung wird Herr B von der gleichen Firma in Deutschland weiterbeschäftigt.
Handelt es sich – trotz Neueinstellung – um eine Entsendung?
Ergebnis
Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV sind erfüllt. Es handelt sich um eine Einstellung zur Entsendung. Unmittelbar vorher bestand ein Bezug zur deutschen Sozialversicherung.
Hinweis
Die rechtliche Bewertung gilt nur für dieses Fallbeispiel. Bereits ein einziges abweichendes Kriterium führt häufig zu einer anderen Bewertung des gesamten Sachverhalts.
3 Entsendung eines neuen Mitarbeiters ohne vorherigen Bezug zum deutschen SV-Recht
Sachverhalt
Herr C ist österreichischer Staatsangehöriger und hatte bislang keinen Bezug zum deutschen Sozialversicherungsrecht. Am 15.7. beginnt er ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Firma in Deutschland. Diese deutsche Firma entsendet Herrn C unmittelbar nach Vertragsabschluss für 2 Jahre nach Singapur und zahlt auch das Gehalt während dieser Zeit.
Handelt es sich – obwohl vor der Neueinstellung kein Bezug zu deutschem Recht bestand – um eine Entsendung?
Ergebnis
Die Beschäftigung wird nicht in Deutschland ausgeübt und kann somit auch nicht ins Ausland ausstrahlen. Es handelt sich auch nicht um eine Einstellung zur Entsendung, da unmittelbar vorher kein Bezug zur deutschen Sozialversicherung bestand.
Hinweis
Die rechtliche Bewertung gilt nur für dieses Fallbeispiel. Bereits ein einziges abweichendes Kriterium führt häufig zu einer anderen Bewertung des gesamten Sachverhalts.
4 Arbeitsentgelt wird durch ausländisches Tochterunternehmen gezahlt
Sachverhalt
Herr D wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und soll im Auftrag seines Arbeitgebers für einen 2-wöchigen Zeitraum zum Tochterunternehmen in Peru entsandt werden. Das Gehalt wird in dieser Zeit vom peruanischen Tochterunternehmen bezahlt.
Besteht die Versicherungspflicht in Deutschland fort?
Ergebnis
Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV sind nicht erfüllt, da das Gehalt vom peruanischen Tochterunternehmen bezahlt wird und es somit an der Eingliederung in den deutschen Betrieb mangelt. Die Versicherung in Deutschland endet.
Hinweis
Die rechtliche Bewertung gilt nur für dieses Fallbeispiel. Bereits ein einziges abweichendes Kriterium führt häufig zu einer anderen Bewertung des gesamten Sachverhalts.
5 Arbeitgeberwechsel bei Entsendung ins Ausland
Sachverhalt
Die deutsche Firma A baut ein Tochterunternehmen in Dubai auf. Herr E war bisher von Firma A nach Dubai entsandt. Er kündigt jedoch während der Entsendung kurzfristig sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma A und beginnt daraufhin ein Beschäftigungsverhältnis bei der ortsansässigen Firma B in Dubai.
Besteht das deutsche Recht aufgrund der neuen Beschäftigung im Ausland fort?
Ergebnis
Mit der Kündigung der Beschäftigung bei der Firma A endet auch die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften nach § 4 SGB IV. Das neue Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B besteht nicht in Deutschland und kann deshalb auch nicht ins Ausland ausstrahlen.
Hinweis
Die rechtliche Bewertung gilt nur für dieses Fallbeispiel. Bereits ein einziges abweichendes Kriterium führt häufig zu einer anderen Bewertung des gesamten Sachverhalts.
6 Neue Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Firmensitz in Deutschland
Sachverhalt
Die deutsche Firma X baut ein Tochterunternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf. Herr F war bisher von Firma X in die Vereinigten Arabischen Emirate entsandt. Er kündigt jedoch während der Entsendung kurzfristig sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma X und beginnt daraufhin ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Y in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Firma Y hat ihren Firmensitz in Deutschland.
Handelt es sich bei der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber mit Firmensitz in Deutschland um eine Entsendung?
Ergebnis
Mit der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma X endet auch die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften nach § 4 SGB IV. Herr F gilt als sog. Ortskraft. Eine Entsendung liegt daher nicht vor.
Hinweis
Die rechtliche Bewertung gilt nur für dieses Fallbeispiel. Bereits ein einziges abweichendes Kriterium führt häufig zu einer anderen Bewertung des gesamten Sachverhalts.
7 Unbefristete Beschäftigung im Ausland
Sachverhalt
Herr G wird seit Jahren von einer Firma in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1.5. soll er für diese Firma ein Tochterunternehmen in Thailand aufbauen und nach der Aufbauphase auch leiten. Währen...