Sachverhalt
Ein Tischler, Steuerklasse I, keine Kinder, arbeitet ab April 2024 in Kurzarbeit. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (montags bis freitags jeweils 7,7 Stunden). Sein Stundenlohn beträgt 15,35 EUR. Die Arbeit fällt in dem Betrieb wegen der Kurzarbeit jeweils montags komplett aus. Aufgrund eines wichtigen Termins arbeitet er auch am Ostermontag, obwohl es sich um einen bundesweiten Feiertag handelt. Für die Arbeit an diesem Tag erhält er einen Feiertagszuschlag i. H. v. 236,39 EUR. Davon sind 147,74 EUR steuerfrei und 88,65 EUR steuerpflichtig.
Wie wirkt sich die Arbeit an einem Feiertag auf das Kurzarbeitergeld aus?
Ergebnis
Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.
Abrechnungsmonat April 2024 |
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Sollentgelt (22 Arbeitstage inkl. Feiertag x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) |
2.600,29 EUR |
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Gerundetes Sollentgelt |
2.600,00 EUR |
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Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt |
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1.107,80 EUR |
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Istentgelt |
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18 Arbeitstage inkl. Feiertag x 7,7 Stunden x 15,35 EUR |
2.127,51 EUR |
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Zuzüglich 1 Tag steuerpflichtiger Feiertagszuschlag (88,65 EUR x 1 =) |
88,65 EUR |
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Istentgelt insgesamt |
2.216,16 EUR |
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Gerundetes Istentgelt |
2.220,00 EUR |
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Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt |
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973,25 EUR |
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld |
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134,55 EUR |
Hinweis: Die steuerfreien Feiertagszuschläge werden bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt. Die steuerpflichtigen Feiertagszuschläge erhöhen das Istentgelt, nicht aber das Sollentgelt.
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:
Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:
- Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt (2.216,16 EUR) gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
- SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
- Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags zu Krankenversicherung) sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Brutto-Sollentgelt |
2.600,29 EUR |
Abzgl. Brutto-Istentgelt |
- 2.216,16 EUR |
Differenz |
384,13 EUR |
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (384,13 EUR x 80 %) |
307,30 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen |
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KV / PV |
RV |
ALV |
SV Entgelt |
2.216,16 EUR |
2.216,16 EUR |
2.216,16 EUR |
SV Fiktives Entgelt |
307,30 EUR |
307,30 EUR |
0,00 EUR |
SV Gesamt |
2.523,46 EUR |
2.523,46 EUR |
2.216,16 EUR |