Sachverhalt
Eine Hausfrau übernimmt Krankheits- oder Urlaubsvertretungen für verschiedene Pflegedienste, die jeweils nur von kurzfristiger Dauer sind.
- Beim Pflegedienst C macht sie Urlaubsvertretung befristet vom 1.8. bis 30.9. (60 Kalendertage). Die Beteiligten gehen von monatlich 18 Arbeitstagen aus. Es ist ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.800 EUR vereinbart.
Sie hat nach eigenen Angaben im Kalenderjahr folgende Vorbeschäftigungszeiten:
- beim Pflegedienst A vom 2.1. bis 25.2. (54 Kalendertage/39 Arbeitstage),
- beim Pflegedienst B vom 31.3. bis 15.4. (16 Kalendertage/12 Arbeitstage).
Wie ist die Tätigkeit beim Pflegedienst C lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Die Aushilfsbeschäftigung beim Pflegedienst C ist keine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung, da die maximale Beschäftigungsdauer aufgrund der Vorbeschäftigungszeiten für dieses Kalenderjahr überschritten wird. Bei Beginn der Beschäftigung beim Pflegedienst C steht fest, dass die Beschäftigungsdauer insgesamt 60 Kalendertage bzw. 36 Arbeitstage (= 18 Arbeitstage x 2 Monate) umfasst. Zusammen mit den 54 Kalendertagen (der Zeitraum vom 2.1. bis 1.2. entspricht einem Zeitmonat und ist deshalb mit 30 Kalendertagen anzurechnen, für die Zeit vom 2.2. bis 25.2. kommen noch 24 Kalendertage hinzu) bzw. 39 Arbeitstagen beim Pflegedienst A und den 16 Kalendertagen bzw. 12 Arbeitstagen beim Pflegedienst B ergeben sich 130 Kalendertage bzw. 87 Arbeitstage. Maßgebend ist eine Zeitgrenze von 3 Monaten (90 Kalendertagen) bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung scheidet wegen der monatlichen Entgelthöhe über der Geringfügigkeitsgrenze aus. Damit ist die Beschäftigung beim Pflegedienst C von vornherein als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzusehen. Die Arbeitnehmerin ist bei der zuständigen Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzumelden, der Personengruppenschlüssel lautet 101, der Beitragsgruppenschlüssel 1111.
Lohnsteuerliche Beurteilung
Die Besteuerung hat zwingend nach den ELStAM zu erfolgen. Eine Pauschalbesteuerung ist nicht möglich, da die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung (nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage, max. 150 EUR Tageslohn, max. 19 EUR Stundenlohn) nicht erfüllt sind.