Sachverhalt
Ein Arbeitgeber bezahlt seinen Mitarbeitern im Juli auf freiwilliger Basis ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts. Er möchte sich die Möglichkeit offen halten, über die Zahlung in jedem Jahr neu entscheiden zu können.
Ein Mitarbeiter verdient monatlich 4.200 EUR. In seinen ELStAM ist die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibetrag, 1 PV-Kind, ev., gespeichert. Der KV-Zusatzbeitrag beträgt 1,3 %.
Wie errechnet sich die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug und bis zu welchem Betrag ist die Einmalzahlung sozialversicherungspflichtig?
Ergebnis
Urlaubsgeld gehört sozialversicherungsrechtlich zu den Einmalzahlungen bzw. lohnsteuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen. Für diese gelten besondere arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen.
Sonstige Bezüge müssen nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert werden.
Lohnsteuer |
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Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (4.200 EUR × 12 Monate) |
50.400,00 EUR |
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Lohnsteuer darauf |
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7.220,00 EUR |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (50.400 EUR + 2.100 EUR) |
52.500,00 EUR |
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Lohnsteuer darauf |
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7.768,00 EUR |
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (7.768 EUR – 7.220 EUR) |
548,00 EUR |
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Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
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Kirchensteuer darauf (548 EUR × 8%) |
43,84 EUR |
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Sozialversicherung |
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Sozialversicherungsrechtlich ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für den entsprechenden Zeitraum zu ermitteln: |
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Kranken- und Pflegeversicherung |
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Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Januar bis Juni 2025 (5.512,50 EUR × 6 Monate) |
33.075,00 EUR |
Beitragspflichtiges Entgelt (4.200 EUR × 6 Monate + 2.100 EUR) |
- 27.300,00 EUR |
Spielraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze |
5.775,00 EUR |
Das gesamte Urlaubsgeld ist sozialversicherungspflichtig. Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in jedem Falle höher liegt, erübrigt sich im vorliegenden Fall die Prüfung. |