(1) 1Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist und
2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 3In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
(2) Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Beruf als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ausgeübt werden, wenn die jeweilige Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.
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